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Ab wann gilt ein Mietvertrag? - Was Sie beim Einzug beachten sollten

Wann den Mietvertrag unterschreiben?
Wann den Mietvertrag unterschreiben?
Sie haben eine Wohnung gefunden, die genau passt. Es war schwierig für Sie, auf dem Wohnungsmarkt eine geeignete Wohnung zu finden. Nun bleibt oft keine Zeit, lange zu überlegen. Sie möchten schnell den Mietvertrag bekommen. Damit es nicht zu unüberlegten Handlungen kommt, sollten Sie vorher noch mal zur Ruhe kommen und einiges beachten, beispielsweise auch die Frage, ab wann der Mietvertrag eigentlich gilt.

Ab wann der Mietvertrag bindend ist und gilt

Sie freuen sich riesig. Die Wohnung, die Sie sich angeschaut haben, passt genau zu Ihnen. Jetzt möchten Sie schnell eine Zusage machen. Sie fühlen sich durch andere Interessenten zur Eile gedrängt und wollen schnell handeln. Bedenken Sie aber vorher, ab wann der Mietvertrag eigentlich gilt und bindend ist.

  • Es können sich Fehler einschleichen, wenn Sie voreilig zusagen, obwohl Sie die Situation nicht noch mal in Ruhe geprüft haben. Bereits eine eindeutige mündliche Vereinbarung, die Sie mit dem Vermieter getroffen haben, bindet Sie. Ein Mietvertrag kommt dadurch schon zustande. Bevor Sie also eine Zusage geben, sollten Sie noch mal gut nachdenken.
  • Haben Sie einen Mietvertrag geschlossen - mündlich oder schriftlich -, haben Sie grundsätzlich kein Widerrufsrecht mehr. Sollten Sie jetzt aus persönlichen Gründen nicht einziehen können, ist es nicht möglich, den Vertrag zu widerrufen. Sie können nur innerhalb der vorgesehenen Kündigungsfrist kündigen und haben Miete zu zahlen, auch wenn Sie nicht in die Wohnung eingezogen sind. Bekommen Sie Hilfe zum Lebensunterhalt, muss übrigens vorab mit der zuständigen Behörde abgeklärt werden, ob die Höhe der Miete okay ist, bevor Sie die Wohnung anmieten.
  • Bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben, ist es daher wichtig zu klären, ob Sie die Wohnung - so wie sie ist - übernehmen wollen. Mit dem Unterschreiben des Mietvertrages erklären Sie sich gleichzeitig mit dem Zustand der Wohnung einverstanden. Sie haben dann keinen Anspruch auf Nachbesserung mehr, wenn die Wohnung noch nicht renoviert oder der Teppich fleckig ist.

Mietvertrag und Übergabeprotokoll

  • Unterschreiben Sie als neuer Mieter nicht ungeprüft den Mietvertrag. Schauen Sie genau nach, was Sie als Mieter bei Übergabe der Wohnung leisten müssen und was nicht. Auch über die Art und Höhe der Kaution, die laut Vertrag gilt, sollten Sie sich vorher informieren. Befinden sich Einbauten in der Wohnung, die Sie übernehmen wollen, dann müssen Sie diese beim Auszug wieder entfernen, wenn Sie im Übergabeprotokoll die Einbauten mit Ihrer Unterschrift akzeptiert haben.
  • Sie sind als Mieter grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Übergabeprotokoll zu unterschreiben. Ein Übergabeprotokoll ist jedoch sinnvoll. Es ist ein Protokoll unabhängig vom Mietvertrag. Schauen Sie sich mit Freunden die Wohnung genau an, machen Sie eine Bestandsaufnahme, protokollieren Sie Mängel und machen Sie Fotos. So verhindern Sie, dass Sie beim Auszug für Schäden aufkommen müssen, die Sie nicht verursacht haben.
  • Bei der Übergabe der Wohnung ist der Mietvertrag schon unterschrieben. Sie haben ein Exemplar für Ihre Unterlagen bekommen. Achten Sie bei der Übergabe auch darauf, dass der Vermieter das Übergabeprotokoll unterschreibt und Sie ebenfalls eine Durchschrift für Ihre Unterlagen bekommen.
  • Prüfen Sie im Mietvertrag, wer für die Wasserzufuhr zuständig ist und ob Sie sich selbst bei den Wasserwerken anmelden müssen. Lesen Sie beim Einzug den Stand der Wasseruhren ab und lassen Sie sich von Zeugen den Verbrauch bestätigen. Denken Sie daran, auch den Strom anzumelden und gemeinsam mit Zeugen den alten Zählerstand abzulesen.
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