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Aktive Altersteilzeit - Wissenswertes zur aktiven Phase im Blockmodell

Altersteilzeit ist bei älteren Arbeitnehmern beliebt.
Altersteilzeit ist bei älteren Arbeitnehmern beliebt.
Altersteilzeit kann eine gute Möglichkeit sein, den Übergang ins Rentenalter "gleitend" zu gestalten. Beim Blockmodell wird in der aktiven Phase noch gearbeitet, während in der passiven Phase eine Freistellung erfolgt.

Bei vielen Arbeitnehmern ist insbesondere das sogenannte Blockmodell der Altersteilzeit sehr beliebt: Denn so lässt sich der Ausstieg aus dem Erwerbsleben um einige Jahre vorziehen.

Arbeitsmodell während der aktiven Altersteilzeit

  • Um als Arbeitnehmer das Altersteilzeitmodell in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Möglich ist die Altersteilzeit ab dem vollendeten 55. Lebensjahr, wenn der Arbeitnehmer in einem Zeitrahmen von fünf Jahren vor Beginn des Teilzeitmodells mindestens 1080 Tage versicherungspflichtig beschäftigt war, s. § 2 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz.
  • Den versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten sind andere Zeiten gleichgestellt: Beispielsweise Zeiten mit einem Anspruch auf ALG I oder auch Zeiten, in denen ALG II bezogen wurde.
  • Beim Blockmodell wird die verbleibende Zeit bis zur Rente in eine aktive und passive Phase aufgeteilt: Während in der aktiven Zeit bei reduzierten  Bezügen voll weitergearbeitet wird, braucht der Arbeitnehmer in der passiven Phase nicht mehr am Arbeitsplatz zu erscheinen, da er freigestellt wird.
  • Der Arbeitgeber muss in der aktiven Phase entsprechende Rückstellungen bilden, damit er den Arbeitnehmer auch in der passiven Phase weiter bezahlen kann.

Vorleistungen des Arbeitnehmers

  • Die aktive Phase beim Blockmodell führt dazu, dass der Arbeitnehmer Vorleistungen erbringt. Er erbringt schon Arbeitsleistungen, für die er erst später Entgelt erhält.
  • Der Arbeitgeber ist daher unter bestimmten Umständen auch verpflichtet, das Wertguthaben des Arbeitnehmers für den Insolvenzfall abzusichern, vgl. § 8a AltersteilzeitG.
  • Ansonsten könnte der Arbeitnehmer im Insolvenzfall sämtliche Ansprüche verlieren, da das Wertguthaben nicht vorrangig behandelt wird.
  • Eine Förderung durch die Arbeitsagentur des Teilzeitmodells findet nur noch statt, wenn die Altersteilzeit vor dem 01.01.2010 begonnen wurde, s. § 16 AltersteilzeitG.

Wer einige Jahre früher "gefühlt" in Rente gehen will, kann dies im sogenannten Blockmodell erreichen. Hierbei geht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber in Vorleistung.

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