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Antrag auf Wohnung stellen - Hinweise zum korrekten Vorgehen

Eine Wohnung sollte man bezahlen können.
Eine Wohnung sollte man bezahlen können.
Wenn Sie Schwierigkeiten haben, eine angemessene Wohnung zu finden, oder Obdachlosigkeit droht, dann sollten Sie sich an das kommunale Wohnungsamt wenden. Wollen Sie zu Haue ausziehen und fallen Sie unter die Regelungen des SGB II, dann müssen Sie bei dem Antrag auf Übernahme der Kosten für eine eigene Wohnung einiges beachten.

In vielen großen Städten sind die Wohnungsmärkte sehr eng und das Angebot bzw. die Auswahl für Mieter ist sehr begrenzt. Wenn dann noch finanzielle Schwierigkeiten hinzukommen, können Sie es schwer haben, eine angemessene Wohnung zu finden. 

Antrag auf Übernahme der Kosten für die Unterkunft

  • Wenn Sie Leistungen nach SGB II bzw. Arbeitslosengeld II beziehen, dann sollten Sie sich vor einem Umzug bei Ihrem Sachbearbeiter in der ARGE erkundigen, ob die Kosten für die neue Wohnung übernommen werden. Gem. § 22 Abs. IV SGB II ist die ARGE zur Zusicherung verpflichtet, "wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind".
  • Erforderlich kann der Umzug zum Beispiel sein, wenn Sie selbst von der ARGE verpflichtet worden sind, sich eine preiswertere oder kleinere Wohnung zu suchen.
  • Wenn Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten für Sie besondere Regelungen. Bevor Sie einen Mietvertrag für eine eigene Wohnung abschließen, weil Sie zum Beispiel zu Hause ausziehen wollen, müssen Sie unbedingt bei der ARGE einen Antrag auf Zusicherung der Übernahme der Wohnungskosten stellen, vgl. § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II.
  • Die Wohnungskosten werden Ihnen in diesem Fall nur unter bestimmten Voraussetzungen erstattet, zum Beispiel, wenn Sie "aus schwerwiegenden sozialen Gründen" nicht mehr bei den Eltern wohnen können, vgl. § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II. 

Die Notwendigkeit einer eigenen Wohnung

  • "Schwerwiegende soziale Gründe" können beispielsweise gegeben sein, wenn Gewalt oder Alkoholismus in der Familie mit im Spiel sind. Dass es in einem bestimmten Alter möglicherweise immer schwieriger wird, noch zu Hause zu leben, wird als Begründung alleine nicht ausreichen.         
  • Die schwerwiegenden Gründe müssen Sie zumindest glaubhaft machen können, es reicht nicht, diese einfach nur zu behaupten. Gab es zum Beispiel schon häufiger Polizeieinsätze wegen Gewaltvorkommnissen, dann spricht das sehr für solche Gründe.
  • Auch zur "Eingliederung in den Arbeitsmarkt" kann eine eigene Wohnung erforderlich sein. Wollen Sie zum Beispiel umziehen, weil Sie in einer anderen Stadt konkrete Chancen auf einen Arbeitsplatz haben, und müssen Sie dafür zu Hause ausziehen, wird die eigene Wohnung erforderlich sein.
  • Bei vorheriger Zusicherung der Kostenübernahme ist es dann auch möglich, dass das Amt für Sie die Kosten für den Umzug übernimmt. Wichtig ist jedoch auch hier, dass Sie das vor dem Umzug beantragen bzw. sich zusichern lassen.
  • Wenn Sie einfach zu Hause ausziehen, noch nicht 25 Jahre alt sind und dann einen Antrag auf ALG II bzw. Übernahme der Kosten für die Wohnung stellen, wird dieser in der Regel abgelehnt werden.
  • Denn gem. § 22 Abs. 5 Satz IV SGB II werden Kosten für Unterkunft und Heizung bei Personen unter 25 Jahren nicht anerkannt, "wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen." Diese Absicht wird Ihnen die ARGE dann zumindest unterstellen.   

Manchmal dauert es mit der ersten eigenen Wohnung länger als gedacht. Bevor Sie zu Hause ausziehen, sollten Sie sich die Übernahme der Wohnungskosten von der ARGE zusichern lassen, wenn Sie die Wohnung nicht selbst bezahlen können.  

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