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Anzeige wegen Beleidigung - diese Rechtsfolgen erwarten Sie

Haben Sie jemandem den Mittelfinger gezeigt, müssen Sie mit einer Anzeige rechnen.
Haben Sie jemandem den Mittelfinger gezeigt, müssen Sie mit einer Anzeige rechnen.
Im Straßenverkehr, passiert es jeden Tag, dass impulsive Menschen andere beleidigen. Gerne werden dazu bestimmte Gesten, wie das Zeigen des Mittelfingers verwendet, um die Verachtung zu verdeutlichen. Wenn Sie schon mal jemandem den Stinkefinger gezeigt haben, müssen Sie wissen was auf Sie zukommen kann. Erstattet der Beleidigte eine Anzeige gegen Sie, müssen Sie mit einer Strafe rechnen, die nicht zu unterschätzen ist.

Die Geste, jemandem dem Mittelfinger zu zeigen, stammt aus der Antike und findet in Deutschland seit etwa ab Mitte des 20. Jahrhunderts Verwendung. Sie sollten wissen, dass es sich dabei um eine obszöne und beleidigende Geste handelt. Wenn Sie sich für den geschichtlichen Hintergrund interessieren, sollten Sie wissen, dass mit dem ausgestreckten Mittelfinger in der Antike ein erigiertes Glied gemeint war. Es handelte sich um eine sexuell konnotierte Drohung. In Deutschland steht sie für eine starke Abfuhr und ist ein Zeichen der Ablehnung. Wenn Sie jemandem den Mittelfinger zeigen, riskieren Sie eine Strafanzeige. Es handelt sich um eine Beleidigung. Umgangssprachlich nennt man die Geste auch „Stinkefinger“. Das drückt aus: „Du kannst mich mal“.

Provokation reicht nicht für Strafbarkeit

Lassen Sie sich beispielsweise fotografieren und machen diese Geste zur Provokation, müssen Sie keine Konsequenzen befürchten. Das liegt daran, dass Sie dann keine konkrete Person beleidigen. Es genügt nicht, wenn Sie einen Aufkleber mit dem Symbol auf Ihrem Auto haben und damit im Straßenverkehr teilnehmen. Ein Aufnäher mit dem Stinkefingersymbol ist ebenfalls nicht geeignet den Straftatbestand zu erfüllen. Damit beleidigt man keine konkrete Person. Es handelt sich dann eher um eine allgemeine Provokation.

  • Wer einen Mittelfinger zeigt, ohne die Geste auf jemanden zu richten, muss keine Rechtsfolgen befürchten. Um jemanden zu beleidigen, müssen Sie die Geste gegen eine oder mehrere Personen richten.
  • Eine Strafanzeige müssen Sie erst dann befürchten, wenn Sie jemandem den Stinkefinger zeigen. Werden Sie von einer Radarkamera fotografiert und zeigen die Geste, machen Sie sich strafbar. Nach der Rechtsprechung liegt eine Beleidigung vor, die sich gegen die Amtspersonen richten. Damit ist es keine Provokation mehr und kann rechtlich geahndet werden.

Eine Anzeige wegen Zeigen des Mittelfingers zieht hohe Strafen nach sich

Haben Sie eine Anzeige erhalten, weil sie jemandem den Mittelfinger zeigen, kommen verschiedene Rechtsfolgen auf Sie zu. Nach § 185 Strafgesetzbuch, erhalten Sie eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

  • Beachten Sie, dass Sie vermutlich keine Freiheitsstrafe erwartet, wenn Sie keine Vorstrafen aufweisen. Die Höhe der Geldstrafe kann zwischen 600 und 4000 Euro betragen.
  • Die Höhe der Geldstrafe variiert in der Rechtsprechung. Ausschlaggebend ist immer, inwieweit das Opfer nachweisen kann in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein.
  • Haben Sie die Geste am Arbeitsplatz angewendet, müssen Sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechten. Nicht selten kommt es zu einer außerordentlichen Kündigung.
  • Im Straßenverkehr sollten Sie die Geste ebenfalls nicht anwenden. Sie können dann mit Punkten in Flensburg rechnen.

Wenn Sie andere konkret beleidigen, indem Sie Ihnen den Mittelfinger zeigen, müssen Sie mit einer Anzeige rechnen. Das gilt nur dann nicht, wenn Sie die Geste nicht gegen eine Person richten, sondern als Provokation einsetzen. In den meisten Fällen müssen Sie dann eine Geldstrafe bezahlen. Kam es im Straßenverkehr zu dem Verstoß, kommen zusätzlich noch Punkte in Flensburg dazu.

helpster.de Autor:in
Britta Jones
Britta JonesDie erfahrene Juristin Britta interessiert sich für Beruf & Karriere. In ihren Artikeln teilt sie ihre Erfahrungen in unterschiedlichen Arbeitsbereichen. In Sachen Geld steht sie unseren Lesern mit Rat zur Seite.
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