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Arbeitslosengeld bei Selbstkündigung - so können Sie eine Sperrzeit vermeiden

Bei der Selbstkündigung bekommen Sie oft erst nach der Sperrzeit Arbeitslosengeld.
Bei der Selbstkündigung bekommen Sie oft erst nach der Sperrzeit Arbeitslosengeld.
Wer eine Selbstkündigung vollzogen hat, wird grundsätzlich das Arbeitslosengeld erst nach einer dreimonatigen Sperrzeit bekommen. Erfahren Sie, ob auf Sie eine Ausnahmeregelung zu diesem Grundsatz anwendbar ist und ob eine Möglichkeit besteht, die Sperrzeit zu umgehen. Sie sollten dies nicht unversucht lassen und Ihre individuelle Situation genau prüfen.

Auswirkung der Selbstkündigung auf das Arbeitslosengeld

  • Sie sollten wissen, dass Sie nach einer Selbstkündigung nicht sofort Arbeitslosengeld von der Arbeitsagentur erhalten.
  • Zuerst müssen Sie sich umgehend bei der Arbeitsagentur melden.
  • Grundsätzlich wird zuerst eine Sperrzeitprüfung durchgeführt. Dann wird oft bei einer Selbstkündigung eine Sperrzeit von bis zu drei Monaten verhängt. In diesen drei Monaten erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Die Sperrzeit ist eine Sanktion der Arbeitsagentur.  
  • Sie können die Gründe für die Sperrzeitverhängung in § 144 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch III nachlesen. Meistens ist der Grund, dass man Ihnen vorwirft, vorsätzlich einen Versicherungsfall der Arbeitsagentur bedingt zu haben.
  • Die Sperrzeit tritt selbstverständlich nicht ein, wenn man Ihnen betriebsbedingt kündigt.
  • Sie können gegen die Sperrzeit einen Widerspruch einlegen

Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit erhalten

  • Sie können bei einer Selbstkündigung nur dann Arbeitslosengeld ohne eine Sperrzeitverhängung erhalten, wenn Ihr Widerspruch gegen die Sperrzeit begründet war.
  • Es muss dann ein wichtiger Grund vorliegen, die Sperrzeit nicht zu verhängen und das Arbeitslosengeld trotz Selbstkündigung sofort zu zahlen.
  • Ein wichtiger Grund, dass Sie sofort Arbeitslosengeld erhalten, ist, wenn Sie zum Beispiel wegen Mobbing gekündigt haben und Ihnen aus dem Mobbing relevante Nachteile entstanden sind. Dies ist jedoch schwer nachweisbar.
  • Die Sperrzeit können Sie auch vermeiden, wenn Sie eine nachweisliche Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz haben. Scheitert dann das neue Beschäftigungsverhältnis oder treten Sie es gar nicht erst an, weil das Angebot nicht mehr besteht, erhalten Sie Arbeitslosengeld, ohne die Sperrzeit abwarten zu müssen.
  • Wenden Sie sich unbedingt an Ihren Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur und lassen Sie sich die Widerspruchsformulare gegen die Sperrzeit aushändigen und schildern Sie detailliert Ihren Sachverhalt.
helpster.de Autor:in
Britta Jones
Britta JonesDie erfahrene Juristin Britta interessiert sich für Beruf & Karriere. In ihren Artikeln teilt sie ihre Erfahrungen in unterschiedlichen Arbeitsbereichen. In Sachen Geld steht sie unseren Lesern mit Rat zur Seite.
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