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Arbeitslosmeldung bei Krankheit - wichtige Hinweise für Arbeitnehmer

Arbeitslosigkeit und Krankheit können zusammentreffen.
Arbeitslosigkeit und Krankheit können zusammentreffen.
Eine Arbeitslosmeldung bei Krankheit kann kompliziert werden. Denn Arbeitslosigkeit setzt vom Gesetz her die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt voraus, an der es bei einer Krankheit in der Regel mangelt. Bei einer Kündigung während einer Krankmeldung ist es jedoch ratsam, sich sofort bei der Arbeitsagentur zu melden.

Auch wenn Sie selbstständig sind, können Sie sich unter Umständen arbeitslos melden. Dies setzt voraus, dass Sie in der Arbeitslosenversicherung ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag gem. § 28a SGB III begründet haben. Wenn Sie dann aufgrund einer Krankheit nicht mehr wie gewohnt arbeitsfähig sind, ist es ratsam, sich zunächst arbeitslos und dann erst bei der Krankenkasse krankzumelden.

Sich als Arbeitnehmer während einer Krankheit arbeitslos melden

  • Auch eine Krankmeldung schützt Sie in einem Beschäftigungsverhältnis nicht vor einer Kündigung. Es kann Ihnen also passieren, dass Sie während einer Krankheit gekündigt werden.
  • Sie sollten dann in jedem Fall sofort Kontakt mit der Arbeitsagentur aufnehmen. Unterlassen Sie dies und warten Sie erst ab, bis Sie wieder gesund sind und die Krankenkasse kein Krankengeld mehr zahlt, riskieren Sie eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wegen Meldeversäumnis.
  • Allerdings kann es Ihnen passieren, dass sich die Arbeitsagentur bzw. der zuständige Sachbearbeiter quasi für nicht zuständig erklärt, da Sie ja krank sind und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
  • Sie sollten dann darauf bestehen, dass Ihnen vor Ort zumindest das persönliche Erscheinen mit dem Willen der Arbeitslosmeldung quittiert wird. Am besten halten Sie dazu ein vorbereitetes Schreiben bereit, das nur noch gestempelt zu werden braucht.
  • Während Ihrer Krankheit und während Sie Krankengeld beziehen, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, vgl. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III.

Arbeitslosmeldung vor der Krankmeldung

  • Fühlen Sie sich zwar schon krank, sind jedoch noch nicht krankgeschrieben, sollten Sie sich nach Möglichkeit zuerst arbeitslos melden. Ihre Arbeitslosmeldung wird dann unproblematisch entgegengenommen.
  • Diese Variante ist insbesondere auch für Selbstständige günstiger, die in der Arbeitslosenversicherung versichert sind. Denn wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen und sich dann krankmelden, besteht ein Leistungsfortzahlungsanspruch, vgl. § 146 Abs. 1 SGB III. Dieser ist dem Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber einem Arbeitgeber vergleichbar.
  • Krankengeld erhalten Sie demgegenüber von der Krankenkasse als Selbstständiger in der Regel erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. 

Als Arbeitnehmer sollten Sie sich im Falle der Kündigung sofort bei der Arbeitsagentur melden, auch wenn Sie (noch) krankgeschrieben sind.

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