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Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Kindern - so einigen Sie sich gütlich

Entscheiden Sie zum Wohle des Kindes.
Entscheiden Sie zum Wohle des Kindes.
Bei jeder Trennung der Eltern geht es auch um das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Kindern. Ziel der Eltern sollte eine gütliche Einigung zum Wohle des Kindes sein.

Was Sie benötigen:

  • evtl. Jugendamt
  • evtl. Familiengericht

Gütliche Einigung beim Aufenthaltsbestimmungsrecht erzielen

Die Eltern sollten im ersten Schritt versuchen, sich zu einigen, wo die Kinder wohnen sollen und was den Kindern gut tut.

  • Hier ist wichtig, aus der Sicht des Kindes die Beurteilung vorzunehmen. Wenn es jedoch vor das Familiengericht geht, weil Sie sich als Eltern nicht einigen können, dann ist dem Gericht daran gelegen, den Aufenthaltsort des Kindes nicht zu ändern.
  • Nur wenn es dem Kindswohl dient, passt das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugunsten des Kindes an. An dieser Stelle muss betont werden, dass eine gerichtliche Festlegung des Aufenthaltsortes des Kindes jedoch nichts an Ihrem gemeinsamen Sorgerecht ändert.
  • Wenn Sie sich gerade getrennt haben und Sie nun das Aufenthaltsbestimmungsrecht gütlich klären wollen, können Sie als Erstes außergerichtlich mithilfe des Jugendamtes versuchen, eine Regelung zu finden. Sie könnten sich beispielsweise dazu verpflichten, nicht dauerhaft vom Wohnort wegzuziehen, bis das Kind volljährig ist oder nur dann wegziehen, wenn der andere sorgerechtsberechtigte Elternteil zustimmt.
  • Von Rechtswegen sind Sie sowieso dazu verpflichtet, solange beide Elternteile über das Aufenthaltsbestimmungsrecht verfügen. An alle Mütter: Meist sind es die Mütter, die das Kind innerhalb Deutschland entführen, und Sie müssen in diesem Fall mit Strafen wie einem Zwangsgeld oder Zwangshaft rechnen, sollten sich die Väter gerichtlich wehren.
  • Es ist also ratsam, dass Sie sich mit dem Kindsvater gütlich einigen und dass Sie das Kind nicht als eine Art Eigentum betrachten und es einfach verschleppen, was dem Kindswohl aktiv schadet.

Ihr Ziel sollte im Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Kindern immer sein, die Eltern-Kind-Beziehung aufrecht zu erhalten - und zwar zu beiden Elternteilen - und das Umgangsrecht des betroffenen Elternteils zu wahren, um den Kontakt zum Kind zu erhalten.

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