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Aufmaß und VOB - Hinweise

Bauherren müssen Baustellen regelmäßig überwachen.
Bauherren müssen Baustellen regelmäßig überwachen.
Wird gebaut, muss abgerechnet werden. Oft wird über die genaue Abrechnung heftig gestritten. Der ideale Weg einer Lösung besteht in einem gemeinsamen und prüffähigen Aufmaß. Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) regeln Rechte und Pflichten von Bauherrn und Bauunternehmer und geben auch dafür die Richtung vor.

Will der Bauunternehmer Geld, muss er dem Bauherrn nachweisen, was im Detail an Leistungen erbracht wurde. Der Bauherr will seinerseits genau wissen, was der Bauunternehmer an Leistungen tatsächlich erbracht hat. Grundlage einer jeden Abrechnung ist daher ein prüffähiges Aufmaß.

Die VOB geben den Rahmen vor

  • Im Idealfall vereinbaren die Parteien im Bauvertrag Details zur Abnahme und zum Aufmaß. Oft wird im Bauvertrag ausdrücklich Bezug auf die VOB genommen.
  • Nach § 14 I VOB/B muss der Bauunternehmer seine Leistungen prüfbar abrechnen und die zum Nachweis erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und sonstige Belege beifügen. Ergänzend bestimmt ATV DIN 18299 der VOB/C, dass die Leistungen aus Zeichnungen zu ermitteln sind. Gibt es keine Zeichnungen, ist die Leistung aufzumessen. Sind Leistungen anhand von Zeichnungen nachvollziehbar, kann die Leistung danach ermittelt werden. Dies ist natürlich der Idealfall.

Gemeinsames Aufmaß vermeidet Konflikte

  • Ansonsten empfiehlt sich das gemeinsame Aufmaß. Bauunternehmer und Bauherr begehen gemeinsam die Baustelle und stellen fest, welche Leistungen erbracht wurden. Unterzeichnet der Bauherr dann ein Bestandsprotokoll, muss er sich daran festhalten lassen und kann im Nachhinein nicht behaupten, Leistungen seien nicht erbracht worden.Vielmehr dreht sich dann die Beweislast zu seinen Lasten um.
  • Die VOB sehen ein solches gemeinsames Aufmessen vor allem dann vor, wenn Leistungen später infolge des Baufortschritts nicht mehr nachvollziehbar oder erkennbar sind. Beispiel: Beton bedeckt den Bewährungsstahl, Putz überdeckt die elektrischen Leitungen.

Bauherr ist mitwirkungspflichtig

  • Ein einseitiges Aufmaß kommt dann in Betracht, wenn der Bauherr einen Baustellentermin nicht wahrgenommen hat oder dem Bauunternehmer ein Baustellenverbot erteilt oder der Bauherr vorhergehende Leistungen des Bauunternehmers überbaut hat.
  • Für den Bauherrn ist wichtig zu wissen, dass er das Recht des Bauunternehmers, für seine Leistungen Aufmaße erstellen zu dürfen, nicht grundlos verhindern darf. Tut er dies dennoch, trägt er die Nachteile.
  • Für den Bauunternehmer bedeutet dies, dass er seine Leistungen schnellstmöglich dokumentieren muss, indem er den Stand der Arbeiten fotografiert oder Zeugen zuzieht.
  • Um Streitigkeiten zu vermeiden oder bestehende Streitigkeiten auszuräumen, sind beide Parteien immer gut beraten, regelmäßig und gemeinsam die Baustelle zu begehen und Probleme anzusprechen und zu lösen. Jeder Streit oder ein damit eventuell verbundener Baustopp dient nicht den Interessen der Parteien.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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