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Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum - das sollten Sie beachten

Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum sind zustimmungspflichtig.
Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum sind zustimmungspflichtig.
Die Eigentumsverhältnisse an einer Eigentumswohnung gliedern sich in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. Bauliche Veränderungen sind nicht ohne weiteres zulässig.

Bauliche Veränderungen bedürfen manchmal der Zustimmung

Der Besitz einer Eigentumswohnung bedeutet nicht, dass der Eigentümer schalten und walten kann, wie er möchte. Bauliche Veränderungen, die auf den ersten Blick das Sondereigentum betreffen, tangieren unter Umständen auch das Gemeinschaftseigentum.

  • Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt klar, welche Bereiche zum Sondereigentum einer Wohnung gehören und welche zum Gemeinschaftseigentum. Darüber hinaus gibt die Teilungserklärung objektbezogen Auskunft.
  • Dennoch kommt es vor Gerichten immer wieder zu Streitigkeiten bezüglich der Zuordnung der Eigentumsbestandteile. 
  • Sichtbare bauliche Veränderungen können bereits das Gemeinschaftseigentum visuell beeinträchtigen.
  • Zum Gemeinschaftseigentum gehört beispielsweise das Treppenhaus. Wenn Sie eine neue Wohnungstür einbauen möchten, sollte dies mit dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat geklärt werden. Steht in naher Zukunft eine Eigentümerversammlung an, stellen Sie dort Ihre Pläne vor. 
  • Hintergrund ist, wenn alle Wohnungstüren gleich aussehen müssen, dürfen Sie keine andersartige einbauen. Das Gesamtbild wäre nicht mehr homogen, und damit das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt.

Gemeinschaftseigentum ist ein sensibles Thema

  • Verfügt Ihre Wohnung über einen Balkon, so ist die Innenseite des Balkons Sondereigentum. Wenn Sie möchten, können Sie sie lila streichen. Die Außenseite des Balkons gehört zum Gemeinschaftseigentum. Anstreichen stellt eine bauliche Veränderung dar, die von der Eigentümergemeinschaft genehmigt werden muss.
  • Genauso ist das Anbringen einer Satellitenschüssel eine bauliche Veränderung. Zahllose Gerichtsurteile beschäftigen sich mit diesem Thema. Bewohner anderer Nationalitäten pochen auf ihr Recht, heimische Fernsehprogramme empfangen zu dürfen. Die Eigentümergemeinschaft vertritt die Position, Kabelfernsehen sei ausreichend, und eine Satellitenschüssel störe das Erscheinungsbild des Hauses. 
  • Fensterrahmen sind ebenso zweigeteilt. Die Innenseite ist Sondereigentum, die Außenseite Gemeinschaftseigentum. Wenn Sie ein Fenster austauschen möchten, ist das eine bauliche Veränderung, die bei Verwendung eines anderen Fensterrahmens, beispielsweise Kunststoff statt Holz, der Zustimmung bedarf.
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