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Beim Mahnbescheid die Frist versäumt - was tun?

Unter den Hammer kommen nach Fristversäumnis
Unter den Hammer kommen nach Fristversäumnis
Sie haben einen Mahnbescheid bekommen und müssen innerhalb der angegebenen Frist den Widerspruch einlegen. Da Sie diese Frist versäumt haben, fragen Sie sich nun, was Sie noch tun können. Wertvolle Tipss und Hinweise erhalten Sie hier.

Wer zum Beispiel in der Urlaubszeit einen Mahnbescheid zugestellt bekommt und niemanden bevollmächtigt hat, den Briefkasten zu leeren und fristgemäß Widerspruch einzulegen, hat schnell das Problem, dass die Frist von zwei Wochen versäumt wird. Das ist aber noch kein Grund zur Panik.

Überprüfen Sie den Mahnbescheid

  • Wenn Sie einen Mahnbescheid bekommen haben, sollten Sie zunächst prüfen, ob dieser auch berechtigt ist. Sollte dies der Fall sein, sollten Sie umgehend die Zahlung an den Gläubiger veranlassen. Zur Sicherheit erklären Sie auch dem Gericht, dass Sie die Forderung anerkennen und bereits gezahlt haben. 
  • Ist der Mahnbescheid dem Grunde nach unberechtigt, schauen Sie als Erstes, wann Ihnen der Bescheid zugestellt wurde. In der Regel erhalten Sie einen deutlich sichtbaren gelben Umschlag, auf welchem der Postbote das Zustelldatum notieren muss.
  • Zu dem Zustellungsdatum rechnen Sie nun zwei weitere Wochen und haben die Endfrist. Fällt das Ende der Frist auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder Sonntag, endet die Frist am darauf folgenden Werktag. Unabhängig davon sollte jedoch immer umgehend gehandelt werden.

Was tun, wenn Sie die Frist versäumt haben

  • Grundsätzlich sollte die Frist von zwei Wochen für den Widerspruch eingehalten werden. Allerdings sieht das Gesetz gemäß § 649 ZPO vor, dass im Prinzip so lange Widerspruch erhoben werden kann, solange noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde.
  • Sollten Sie also die Frist versäumen und nach den zwei Wochen Widerspruch einreichen, wird dieser gemäß § 649 Abs. 2 BGB in einen Einspruch umgewandelt. Hat also der Gläubiger nach den zwei Wochen einen Vollstreckungsbescheid beantragt, der aber noch nicht erlassen wurde, ist die gleiche Wirkung hergestellt, wie bei einem fristgemäßen Widerspruch.
  • Wurde der Vollstreckungsbescheid dagegen schon erlassen, haben Sie die Möglichkeit, wiederum innerhalb von zwei Wochen den Einspruch einzulegen. In diesem Fall ist es jedoch so, dass der Gläubiger dennoch vollstrecken könnte, wenn Sie den zu vollstreckenden Betrag nicht selbst zunächst beim Gericht hinterlegen möchten.
  • Wenn Sie diese Frist ebenfalls versäumt haben, kann Ihnen nur noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand helfen, wenn Sie die Frist unverschuldet versäumt haben. Ein nicht geleerter Briefkasten während einer längeren Abwesenheit hilft in diesem Fall jedoch als Grund nicht weiter.
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