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BGB: Vertrag - Hinweise

Genaues Vertragsstudium kann Ärger vermeiden.
Genaues Vertragsstudium kann Ärger vermeiden.
Waren aufs Band legen und bezahlen, einen Bus besteigen oder Ihrer Liebsten einen Strauß Rosen mitbringen - in all diesen Situationen schließen Sie einen Vertrag ab, ohne sich dessen wahrscheinlich bewusst zu sein. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt, wie ein Vertrag zustande kommt, und enthält Vorschriften für besondere Arten dieses Rechtsgeschäfts.

Zu einem Vertrag gehören zwei. Geben Sie ein Angebot ab und wird es nicht angenommen, kommt auch kein Vertrag im Sinne des BGB zustande. Manchmal reicht es zwar, dass nur einer etwas will und dies erklärt - zum Beispiel bei einer Kündigung. In diesem Falle handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, aber nicht um einen Vertrag. Dieser stellt vielmehr ein zweiseitiges Rechtsgeschäft dar.

Nach dem BGB einen Vertrag schließen

  • Zu einem Vertrag gehören zwei Willenserklärungen: das Angebot und die Annahme. Da bei der menschlichen Kommunikation vieles schief laufen kann, kann es schon beim Abschluss des Rechtsgeschäfts viele Fehler geben. Angebot und Annahme können sich beispielsweise auf zwei völlig unterschiedliche Dinge beziehen. In einem solchen Fall liegen keine übereinstimmenden Willenserklärungen vor, das Rechtsgeschäft kommt daher gar nicht erst zustande.
  • Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Äpfel verkaufen wollen und der potenzielle Käufer freudig auf Ihren Preisvorschlag eingeht, dabei jedoch glaubt, es gehe um die Birnen aus dem Nachbarkorb.
  • Wenn Sie etwas eindeutig erklären, es aber eigentlich gar nicht wollen, hilft Ihnen das nicht viel - Ihre Willenserklärung ist gemäß § 116 Satz 1 BGB trotzdem wirksam. Sie können also zum Beispiel nicht auf ein Mietangebot eingehen und erklären, die Wohnung zu dem angebotenen Preis zu mieten, wenn Sie den Preis eigentlich für völlig überzogen halten und die Wohnung eigentlich doch nicht mieten wollen.

Albernheit kann helfen

  • Wenn Sie gerne albern sind und manches nur im Scherz sagen, dann kann Ihnen § 118 BGB helfen. Wenn Sie Ihre Willenserklärung überhaupt nicht ernst meinen und dabei die Erwartung haben, Ihr Gegenüber werde das schon erkennen, ist Ihre Erklärung nichtig. 
  • Sagen Sie beispielsweise im Scherz, dass Sie Ihrer Partnerin Ihr gesamtes Vermögen schenken, und können Sie dabei davon ausgehen, dass sie dies wohl nicht ganz ernst nehmen wird, haben Sie Glück gehabt.
  • Ist das zweiseitige Rechtsgeschäft erst einmal zustande gekommen, können Sie Ihre Willenserklärung unter bestimmten Bedingungen anfechten. Dann ist das Rechtsgeschäft rückwirkend doch nicht zustande gekommen.

Wer Verträge schließt, sollte dabei aufmerksam sein. Und ab und zu auch einmal das Kleingedruckte lesen.

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