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Das Kindschaftsverhältnis bei der Steuererklärung richtig einbeziehen - so geht's

Das Kindschaftsverhältnis bei der Steuererklärung richtig einbeziehen.
Das Kindschaftsverhältnis bei der Steuererklärung richtig einbeziehen.
Sie haben eine so genannte Patchwork-Familie und die Kinder müssen "in irgendeiner Form" bei der Steuererklärung berücksichtigt werden? Einfach, als gedacht.

Steuererklärung - so erstellen Sie das Kindschaftsverhältnis richtig

  • Steuervergünstigungen für Kinder gibt es nur, wenn Sie mit den genannten Kindern in einem vom Finanzamt anerkannten Verhältnis stehen. Verhältnis deshalb, da nicht nur der Begriff "verwandt" hier gültig ist. Zunächst werden daher alle leiblichen Kinder (zu deutsch: Sie sind Vater oder Mutter) und alle Adoptivkinder (die ja rechtlich als Ihre Kinder gelten) anerkannt. Man nennt dieses Verwandtschaftsverhältnis auch Verwandtschaft ersten Grades.
  • Des Weiteren können Sie unter bestimmten Umständen auch Pflegekinder gelten machen. Um allerdings Steuervergünstigungen für ein Pflegekind zu erhalten, muss dieses Kind nicht nur in Ihrem Haushalt untergebracht sein, sondern auch ein familienähnliches Verhältnis bestehen. Kurzpflege entfällt hier also, die Aufnahme eines Kindes aus dem weiteren Verwandtenkreis kann jedoch dazugehören. Auch die Aufnahme des Pflegekindes in Vollzeitpflege nach §§ 27 und 33 SGB fällt hierunter. Hierfür darf jedoch der Zeitraum der Pflege nicht von vorneherein zeitlich begrenzt sein, wie dies bei Kostkindern wohl immer der Fall sein dürfte. Vor allem wird das Finanzamt skeptisch werden, wenn Sie mehrere Pflegekinder gleichzeitig aufnehmen. Berücksichtigt werden jedoch immer Pflegekinder, bei denen Sie eine Adoption anstreben. 
  • Kinder unter 18 Jahren (also nicht volljährige Kinder) werden vom Finanzamt unabhängig von ihrem eigenen Einkommen immer berücksichtigt. 
  • Schwieriger ist die Sachlage bei Kindern, die Ihren 18. Geburtstag schon gefeiert haben und daher vom Gesetzgeber her als volljährig gelten. Hier müssen Sie für die steuerliche Berücksichtigung nachweisen, dass das Kind nicht mehr als ein bestimmtes Einkommen hat bzw. noch in Ausbildung ist. Solange das Kind jedoch das 27. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, kann es berücksichtigt werden. Dieses Datum verlängert sich, wenn das Kind Wehrdienst oder Zivildienst geleistet hat.
  • Wenn das Kind das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, aber arbeitslos gemeldet ist, wird es auch berücksichtigt.
  • Wenn es dem Kind durch eine Behinderung nicht möglich ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, wird es steuerlich unabhängig von seinem Alter berücksichtigt. Dieser Fall muss jedoch z.B. durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden.  
helpster.de Autor:in
Dr. Hannelore Dittmar-Ilgen
Dr. Hannelore Dittmar-IlgenHannelore hat Mathematik, Physik sowie Chemie und Pädagogik studiert und erklärt diese schwierigen Themenfelder schon immer gerne ihren Mitmenschen. Auch über ihre Hobbys schreibt sie leidenschaftlich gerne, das können unsere Leser in den Kategorien Essen & Trinken sowie Handarbeit entdecken. Sie ist eine unserer fleißigsten Autorinnen der ersten Stunde von HELPSTER.
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