Alle Kategorien
Suche

Der "sonstige Beschäftigte" im TVL - Tarifrecht einfach erklärt

Auf Akademiker-Stellen können auch Nicht-Akademiker arbeiten.
Auf Akademiker-Stellen können auch Nicht-Akademiker arbeiten.
Auch als Nicht-Akademiker können Sie im Landesdienst hoch eingruppiert sein. Ab der Entgeltgruppe 13 im TV-L ist zwar normalerweise ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium erforderlich. Hier sind aber auch die sogenannten "sonstigen Beschäftigten" eingruppiert, die dieses Erfordernis nicht erfüllen.

In den höheren Entgeltgruppen im öffentlichen Dienst finden sich viele Akademiker. Ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium ist jedoch nicht immer zwingende Voraussetzung, um gut bezahlt zu werden.

Voraussetzungen für den "sonstigen Beschäftigten"

In den höheren Entgeltgruppen des TV-L sind nicht nur die klassischen Akademiker eingruppiert, sondern auch die sogenannten "sonstigen Beschäftigten". Hierzu gehören Sie, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

  • Voraussetzung ist zunächst, dass Sie über "gleichwertige Fähigkeiten" und Erfahrungen verfügen. Diese müssen mit denen eines Studienabsolventen vergleichbar sein.
  • Außerdem müssen Sie eine "entsprechende Tätigkeit" ausüben. Ihre Tätigkeit muss also Fähigkeiten und Erfahrungen erfordern, die denen eines Akademikers gleichkommen. 

Die Stelle muss die Fähigkeiten erfordern

  • Es genügt nicht, wenn Sie fleißig Fortbildungen besuchen und viel Berufserfahrung haben. Hinzukommen muss, dass Ihre erworbenen Fähigkeiten auf Ihrer Stelle benötigt werden.
  • Dasselbe gilt bei Akademikern: Der bloße Abschluss genügt noch nicht - er muss für die auszuübende Tätigkeit auch erforderlich sein. Ein studierter Mediziner, der auf der Stelle eines medizinisch-technischen Assistenten arbeitet, wird beispielsweise nicht als Mediziner bezahlt.
  • Im Rahmen der Eingruppierungssystematik stellen die gleichwertigen Fähigkeiten des sonstigen Beschäftigten ein subjektives Tätigkeitsmerkmal dar. Die diesem Ausbildungsniveau "entsprechende Tätigkeit" stellt demgegenüber ein objektives Erfordernis dar.

Sonstige Beschäftige außerhalb von Verwaltungstätigkeiten

  • Die "sonstigen Beschäftigten" finden Sie nicht nur im allgemeinen Verwaltungsdienst.
  • In der Entgeltgruppe 9 sind im Sozial- und Erziehungsdienst beispielsweise nicht nur Sozialarbeiter und Sozialpädagogen eingruppiert, die einen entsprechenden staatlich anerkannten Abschluss vorweisen können. Hier gibt es auch "sonstige Beschäftigte". Diese verfügen zwar nicht über diesen Abschluss, dafür aber über gleichwertige Fähigkeiten. Vorausgesetzt wird auch in diesem Fall, dass Sie "entsprechende Tätigkeiten" ausüben. Sie müssen also auf Stellen beschäftigt werden, auf denen sonst Sozialarbeiter mit Abschluss arbeiten. 

Wer "sonstiger Beschäftigter" im Tarifsinne ist, wird einem Beschäftigten mit der entsprechenden Qualifikation gleichgestellt. Hierdurch ergibt sich im Zweifel ein höheres Gehalt.

Teilen: