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Der Versicherung den Schaden melden - Frist

Im Versicherungsfall ist sofortige Schadensmeldung angesagt.
Im Versicherungsfall ist sofortige Schadensmeldung angesagt.
Es liegt in der Natur der Sache, dass Sie Ihrer Versicherung den Schaden melden müssen, wenn Sie Ersatz beanspruchen. Bei der Frage, welche Frist einzuhalten ist, gibt es eigentlich nur die Antwort: Sofort! Genaueres lesen Sie in den AGB.

Wenn Sie Ihre Versicherung in Anspruch nehmen möchten oder müssen, haben Sie zunächst mit dem eingetretenen Schaden eigentlich schon genug am Hals. Dennoch sind Sie gesetzlich verpflichtet, den Schaden im beiderseitigen Interesse umgehend der Versicherung zu melden.

Die allgemeine Frist heißt unverzüglich

  • Mit Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie dem Versicherer unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, den Schaden melden. So steht es in § 30 Versicherungsvertragsgesetz.
  • Sinn dieser Regelung ist mithin, dem Versicherer die Möglichkeit zu geben, den Schaden in seiner ursprünglichen Gestalt zu untersuchen, begutachten zu lassen und Auskünfte und Belege von Ihnen anzufordern. So soll auch einer etwaigen Manipulation des Schadensumfangs oder dem Verlust oder der Veränderung von Beweismitteln vorgebeugt werden.

Es kommt auf den Versicherung an

  • Die allgemeine Vorschrift des § 30 VVG wird durch einige besondere Regelungen für die einzelnen Versicherungsparten ergänzt. So reicht es in der Feuerversicherung aus, wenn Sie, unabhängig davon, dass Sie unverzüglich handeln sollten, die Anzeige innerhalb von 3 Tagen nach dem Schadensfall absenden. Eine entsprechende Regelung gibt es für die Lebensversicherung beim Tod des Versicherungsnehmers.
  • In der Haftpflichtversicherung müssen Sie den Umstand, dass Sie sich als Versicherungsnehmer gegenüber einem Dritten möglicherweise schadensersatzpflichtig gemacht haben oder dass der Geschädigte gegen Sie seinen Anspruch erhebt, binnen einer Woche anzeigen (§ 104 VVG).
  • Um sicherzugehen, welche Frist für Ihren Versicherungsvertrag maßgebend ist, lesen Sie unbedingt die AGB.

Jede Verzögerung vergrößert Ihren Schaden

  • Ansonsten kann die sicherste Empfehlung nur lauten, den Versicherungsfall so schnell wie möglich der Versicherung zu melden, unabhängig davon, welche Frist in den AGB vorgegeben ist. Betrachten Sie eine vorgegebene Frist nur als Maximalposition.
  • Fast alle Versicherer halten eigens zu diesem Zweck ein Notfalltelefon bereit, über das Sie Tag und Nacht einen Schaden melden können.
  • Eine weitere Frist ergibt sich aus der Verjährung. Ihr Versicherer wird von seiner Leistungspflicht frei, wenn Sie Ihren Anspruch nicht binnen 6 Monaten gerichtlich geltend machen. Diese Frist beginnt im Eingang eines Schreibens, in dem der Versicherer die Schadensregulierung abgelehnt. Solange der Schadensfall geprüft wird, ist der Versicherungsverlauf unterbrochen.

Nicht melden heißt Obliegenheitsverletzung

  • Wenn Sie die maßgebliche Frist missachten, begehen Sie in der Sprache des Versicherungsrechts eine Obliegenheitsverletzung und riskieren, dass sich die Versicherungsgesellschaft weigert, den Schaden zu regulieren.
  • Sollten Sie aus irgendwelchen berechtigten Gründen gehindert sein, den Schaden innerhalb der vorgegebenen Frist geltend zu machen, sollten Sie einen Vertreter beauftragen oder mit der verspäteten Schadensmeldung die Gründe für die Verspätung vortragen.
  • Letztlich liegt es in Ihrem ureigenen Interesse, den Schaden unverzüglich zu melden. Nur dann ermöglichen Sie es, gegebenenfalls die erforderlichen Feststellungen zu treffen, die Voraussetzung sind, dass der Schaden beziffert und reguliert werden kann.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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