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Der Wohnberechtigungsschein und seine Voraussetzungen - Wissenswertes für Einzelmieter

Bei geringem Einkommen: Voraussetzungen des Wohnberechtigungsscheins prüfen
Bei geringem Einkommen: Voraussetzungen des Wohnberechtigungsscheins prüfen
Mit einem Wohnberechtigungsschein haben Sie einen Anspruch, in eine Wohnung zu ziehen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist. Aber nicht jeder bekommt diesen sogenannten §-5-Schein. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein.

Einen Wohnberechtigungsschein beantragen

Wenn Sie auf Wohnungsuche sind und nur über ein geringes Einkommen verfügen, prüfen Sie die Voraussetzungen eines Wohnberechtigungsscheins nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz. Denn mit einem solchen §-5-Schein haben Sie Anspruch auf eine Sozialwohnung.

  • Aber die günstigeren Sozialwohnungen dürfen nur mit Wohnberechtigungsschein vergeben werden.
  • Gehen Sie also zum zuständigen Wohnungsamt, da wo der Wohnsitz begründet werden soll, und beantragen Sie dort den Schein.
  • In Berlin sind die Wohnungsämter, in Hamburg die Bezirksämter, in Baden-Württemberg die Gemeinden dafür zuständig.
  • Wenn Sie nur ein geringes Einkommen haben, liegen vermutlich die Voraussetzungen vor, dass Sie einen §-5-Schein bekommen.

Voraussetzungen: Geringes Einkommen und Wohnungssuche

Wenn Sie also auf der Suche nach einer Wohnung sind, sich aber keine Wohnung nach dem ortsüblichen Mietspiegel leisten können, erfüllen Sie vemutlich die Voraussetzungen, um mit einem §-5-Schein eine Sozialwohnung anmieten zu können.

  • Wie erfüllen Sie nun diese Voraussetzungen? Die Einkommensgrenze für den Wohnungsberechtigungsschein ist in jedem Bundesland unterschiedlich hoch.
  • In Hamburg oder Berlin liegt diese höher als in einer kleineren Gemeinde.
  • Schauen Sie deshalb als Erstes in einer Tabelle nach, wie hoch die Einkommensgrenze für Ihr Bundesland ist.
  • Als Einkommen wird das Gehalt genommen, was zum Zeitpunkt der Antragstellung da ist und womit voraussichtlich für die nächsten 11 Monate zu rechnen ist.
  • Unterhalt des Ehegattens gehört da nicht mit hinein.
  • Wichtig: Der Wohnberechtigungsschein gilt nur für 1 Jahr.
  • Und als Einzelmieter haben Sie mit dem Wohnberechtigungsschein nur Anspruch auf eine 45-Quadratmeter-Wohnung.
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