Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung ist Ihr Bruttoeinkommen. Um Ihre wirtschaftliche Situation angemessen zu berücksichtigen, wird dieses um bestimmte Ausgaben bereinigt. Meist dürfte es unterhalb Ihres steuerlich relevanten Einkommens liegen.
Grundlage der Berechnung sind Ihre Nettoeinnahmen
- Zum Bruttoeinkommen zählen Ihre Einnahmen aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit, aber auch Ihre Mieteinkünfte und Kapitalerträge.
- Arbeiten Sie weniger, als Sie eigentlich müssten, kann auch ein fiktives Einkommen zur Anrechnung kommen. Einkommen kann auch eine Rente, Arbeitslosengeld, Sachleistungen Ihres Arbeitgebers, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, Steuererstattungen, Abfindungen, Schlechtwettergeld, Kurzarbeitergeld oder BAFöG sein.
- Wohnen Sie in der eigenen Immobilie, entsteht auch der Wohnwert als Einkommen. Betriebskosten und Darlehensbelastungen dürfen Sie berücksichtigen.
Ihre Ausgaben führen zum bereinigten Einkommen
- Von diesem so ermittelten Bruttoeinkommen sind Ihre Ausgaben abzuziehen. Der Betrag, der sich dann ergibt, führt zu Ihrem bereinigten Bruttoeinkommen.
- Abziehen dürfen Sie Ihre Einkommensteuern, Fahrtaufwendungen zum Arbeitsplatz, Fortbildungskosten, Darlehensverpflichtungen, soweit sie den ehelichen Lebensstandard geprägt haben oder Ihre Unterhaltzahlungen an Ihre Kinder. Gewerbetreibende und Freiberufler können auch die Abschreibung auf Betriebsgegenstände einbeziehen.
- Mit einer Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens, maximal jedoch 150 €, sind Ihre berufsbedingten Aufwendungen zu berücksichtigen. Liegen Ihre Aufwendungen höher, müssen Sie diese im Einzelnen belegen.
Die Zahlungen für den Unterhalt wachsen Ihnen über den Kopf? Dann sollten Sie versuchen, Ihren …
Die Altersvorsorge bestimmt einen Teil Ihres Nettoeinkommens
- Unterliegen Sie nicht der Sozialversicherungspflicht, ist bei der Berechnung Ihrer unterhaltsrelevanten Einnahmen ein Anteil von 20 % des Bruttoeinkommens für die private Altersvorsorge zu berücksichtigen. Sind Sie sozialversicherungspflichtig, kommen 5 % des Bruttolohns in Ansatz.
- Für die Berechnung des Trennungsunterhalts ist als Stichtag der Tag Ihrer Trennung maßgebend. Für den nachehelichen Unterhalt ist der Scheidungstermin entscheidend. Nur wenn zum Termin Bedürftigkeit vorliegt, müssen Sie nachehelichen Unterhalt leisten.
- Da Sie sich in familienrechtlichen Angelegenheiten anwaltlich beim Familiengericht vertreten lassen müssen, sollten Sie die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens Ihrem Anwalt überlassen. Dieser Textbeitrag kann dazu nur eine Orientierung liefern.
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