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Ein altes Haus und die Kosten für Reparaturen - Wohnungsrecht vs. Eigentümerrecht

Mit dem Wohnungsrecht ein altes Haus bewohnen - der Eigentümer zahlt wichtige Reparaturen.
Mit dem Wohnungsrecht ein altes Haus bewohnen - der Eigentümer zahlt wichtige Reparaturen.
Wer seine Wohnung oder ein altes Haus dank eines Wohnungsrechts bewohnt, kann das unter Umständen ein Leben lang. Damit ist er besser als ein Mieter abgesichert. Bei den Nebenkosten und Kosten für Reparaturen ändert sich nichts. Was zahlt der Wohnberechtigte und was der Eigentümer?

Wird ein altes Haus oder bestimmte Wohnräume für Wohnzwecke überlassen, geschieht das auf der Grundlage eines Mietvertrages. Als Mieter sind Sie durch das Mietrecht geschützt. Eine weitaus bessere Absicherung bietet ein Wohnungsrecht, oft einfach nur Wohnrecht genannt.

Wohnungsrecht - Nebenkosten übernimmt der Berechtigte

  • Für den Fall, dass dem Benutzer ein Wohnungsrecht eingeräumt werden soll, gibt es verschiedene infrage kommende Regelungen. Was unter den jeweiligen Umständen gewollt ist, muss durch Auslegung der Situation ermittelt werden. Ein Vertrag über ein Wohnrecht ist nicht formbedürftig. Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig.
  • Streitigkeiten gibt es häufig, wenn es um die Einbeziehung der Unentgeltlichkeit von Nebenkosten geht. Dabei ist die Vertragslage klar. Ohne extra Vereinbarung trägt der Benutzer und Wohnberechtigte der Wohnung die Kosten, die sich normalerweise aus dem Gebrauch ergeben.
  • Ein Vertrag kann ein weitaus umfassenderes Wohnrecht enthalten. Denn die Parteien können neben der unentgeltlichen Wohnungsnutzung vereinbaren, dass Wohnberechtigte keine Nebenkosten übernehmen muss.

Altes Haus - wer zahlt Reparaturen?

  • Von gesetzlicher Seite ist die Frage, welche der Parteien für Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen aufzukommen hat, nicht umfassend geregelt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es einige Ausführungen rund um gewöhnliche und außergewöhnlichen Reparaturmaßnahmen (§§ 1093, 1041 BGB). Auch bei notariellen Überlassungsverträgen sind selten konkrete Vereinbarungen anzutreffen. Meist enthalten sie einen Verweis auf diese gesetzlichen Bestimmungen.
  • Das Gesetz sieht den Nutzer bei gewöhnlichen Unterhaltungsmaßnahmen in der Pflicht. Außergewöhnliche Maßnahmen hat der Eigentümer zu tragen. Der Wohnberechtigte muss für gewöhnliche Maßnahmen wie normale Verschleißreparaturen, laufende Anstricharbeiten oder Beseitigung kleinerer Schäden aufkommen.
  • Dem Eigentümer fallen alle außergewöhnlichen Maßnahmen zur Last. Das kann teuer sein, wenn ein altes Haus zu reparieren ist. Gemäß Eigentumsrecht sind Reparaturen wie Schadensbeseitigung und Umbaumaßnahmen Eigentümersache. Er muss beispielsweise für Dachinstandsetzung, Anbringung einer Wärmedämmung, Einbau oder Austausch einer Sicherheitstür oder einem Sachverständigengutachten zur Kontrolle des Bauzustandes eines Balkons aufkommen. 

Der Eigentümer kann die Wohnung  oder ein altes Haus mit Beendigung des Wohnungsrechts in seinen Besitz nehmen. Das kann je nach Vereinbarung der Ablauf einer Frist oder der Tod des Berechtigten sein. Andere Gründe wären, dass die Räume unbewohnbar oder zerstört werden. Dann muss der Verursacher die Kosten für Reparaturen bezahlen.

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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