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Eine Beschwerde gegen Beamte einlegen - das sollten Sie beachten

Müde Beamte munter machen
Müde Beamte munter machen
Nicht jeder Beamte versteht sich als Dienstleister des Bürgers. Sie müssen sich als Bürger aber auch nicht alles bieten lassen. Mit einer Beschwerde gegen einen Beamten haben Sie durchaus einen Hebel in der Hand, der müde Beamte munter macht.

Wenn Sie den Eindruck haben, Ihr Anliegen wird von der Behörde nicht ernst genommen, Ihr Antrag verschleppt oder werden Sie gar beleidigt oder mit fadenscheinigen Gründen abgewiesen, können Sie gegen den handelnden Beamten eine Beschwerde einlegen:

  • Die Beschwerde gegen Beamte wird als Dienstaufsichtsbeschwerde bezeichnet. Sie ist kein formeller Rechtsbehelf und ist im Gesetz nicht eigenständig geregelt.
  • Sie können eine solche Dienstaufsichtsbeschwerde gegen jede Art von Verwaltungshandeln und gegen jedes dienstwidrige Verhalten eines Behördenmitarbeiters erheben.
  • Wenn Sie allerdings einen förmlichen Antrag gestellt haben, wird dieser von der Behörde auch formell beschieden. Sie erhalten einen Bescheid. Dagegen müssen Sie die in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen formalen Rechtsbehelfe des Widerspruchs oder des Einspruchs einlegen. Diese Rechtsbehelfe sind fristgebunden.

Ihre Beschwerde ist frist- und formlos möglich

  • Eine einfache Beschwerde gegen Beamte hingegen ist fristlos und formlos möglich. Anwälte lästern gerne, dass sie meist auch noch fruchtlos ist, nach dem Motto, eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Die Praxis zeigt aber, dass Sie sich mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Beamte durchaus Gehör verschaffen können.
  • Wenn Sie eine solche Beschwerde einlegen, ist im Regelfall immer die vorgesetzte nächsthöhere Behörde berufen, den Sachverhalt zu beurteilen. Zu diesem Zweck muss die Behörde, über deren Verhalten Sie Beschwerde führen, einen Sachverhaltsbericht erstellen und ihr Verhalten erläutern. Der betreffende Beamte ist genötigt, sich mit dem Sachverhalt zu befassen und muss einen Bericht schreiben. Wenn er sich unrechtmäßig oder beanstandungswürdig verhalten hat, riskiert er, dass sein Verhalten dienstbekannt wird. Außerdem darf die höhere Behörde eigene Ermittlungen betreiben, was behördenintern zu Unruhe führen kann.
  • Wenn die höhere Behörde Ihre Beschwerde für gerechtfertigt erachtet, kann sie die untere Behörde anweisen, ordnungsgemäß zu handeln.

Soweit Ihre Beschwerde hingegen abgewiesen wird, können Sie nichts weiter unternehmen. Es gibt keine zusätzliche Beschwerdemöglichkeit.

Gegen Beamte und Behördenwillkür richtig taktieren

  • Dann müssen Sie anders taktieren. Sie müssen versuchen, Ihr Anliegen in einen förmlichen Antrag zu fassen und diesen Antrag bei der Behörde einreichen. Die Behörde muss den Antrag dann bescheiden. Gegen diesen Bescheid können Sie dann formell mit dem Widerspruch und nach dessen Abweisung mit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage oder wenn überhaupt keine Aktivität erkennbar ist, mit der Untätigkeitsklage vorgehen und Ihr Recht mithilfe der Verwaltungsgerichte verwirklichen.
  • Sollten Sie in strafrechtlicher Weise (Beleidigung, versuchte Vorteilsannahme) beeinträchtigt worden sein, kommt durchaus auch eine Strafanzeige in Betracht.
  • Im Übrigen steht Ihnen auch ein Petitionsrecht gemäß Artikel 17 Grundgesetz zu. Damit können Sie sich an Ihre örtlichen Bundes- oder Landtagsabgeordneten und sogar an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages wenden und Ihr Anliegen vortragen.
  • Bedenken Sie aber, dass man wenig geneigt sein dürfte, sich mit Kleinigkeiten oder unsachlichen oder offensichtlich unbegründeten Vorträgen zu beschäftigen und Sie nicht in die Schublade eines notorischen Nörglers geraten dürfen.
  • Ignorieren Sie auch nicht die zwischenmenschliche Beziehung. Sie riskieren unter Umständen, dass der Beamte oder die Behörde bei einer späteren Entscheidung das ihr meist zustehende Ermessen zu Ihren Ungunsten wahrnimmt.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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