Alle Kategorien
Suche

Einen Vereinsvorstand abwählen - was Sie dabei beachten sollten

Gesetzliche Regelungen bei der Abwahl des Vorstandes beachten.
Gesetzliche Regelungen bei der Abwahl des Vorstandes beachten.
Falls Sie in Betracht ziehen sollten, den Vorstand Ihres Vereins abzuwählen, müssen Sie zum einen die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als auch die Bestimmungen Ihrer jeweiligen Satzung beachten. Besonders beim Abwählen des Vereinsvorstands kann es dabei einige Hindernisse geben, die Sie aber relativ einfach vermeiden können, indem Sie die einzelnen Regelungen genau befolgen.

Grundsätzlicher Ablauf und Formvorschriften

  • Für die Bestellung bzw. den Widerruf der Bestellung des Vorstands erfolgt gemäß § 27 BGB durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Diese muss dann für diese Sitzung einberufen werden. Dafür müssen alle stimmberechtigten Mitglieder zumindest eingeladen werden. Diese Einladung muss fristgerecht (zum Beispiel vier Wochen vorher), formgerecht (zum Beispiel in Briefform) und vom jeweils zuständigen Vereinsorgan (oftmals der Vorstand) versendet werden. Die genauen Regelungen sollten dabei in der Satzung niedergelegt sein. 
  • Der Einladung muss zudem eine Tagesordnung beigelegt werden, die zumindest die einzelnen Tagesordnungspunkte (TOP) eindeutig benennt. Diese könnte zum Beispiel als Gegenstand folgenden TOP beinhalten: "Abwahl des Vereinsvorstands". 
  • Damit die Abstimmung ordnungsgemäß vollzogen werden kann, muss die Beschlussfähigkeit der versammelten Mitglieder vorliegen. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden. Allerdings ist es möglich, dass in der Satzung festgelegt ist, dass eine bestimmte Prozentzahl oder Anzahl von Mitgliedern erreicht sein muss, damit die Beschlussfähigkeit gewahrt ist. Dabei ist wichtig, dass die Beschlussfähigkeit auch bei der Abstimmung vorliegt. Sollten zum Beispiel zu Beginn der Sitzung die geforderte Mindestanzahl von 10 Mitgliedern vorliegen, ein Mitglied aber vor der Abstimmung den Raum verlassen, wären nur noch 9 Mitglieder anwesend und die Beschlussfähigkeit somit nicht mehr gewahrt.
  • Zudem muss ein Sitzungsprotokoll erstellt werden, das zumindest die einzelnen Tagesordnungspunkte, die Diskussionen und Abstimmungen dokumentieren sollte. Zudem müssen der Tag und der Ort der Sitzung angegeben sowie das Protokoll vom Protokollschreiber und dem Sitzungsleiter unterzeichnet werden.

Besonderheiten beim Abwählen des Vereinsvorstands

  • Wie erwähnt beruft im Regelfall der Vorstand die Mitgliederversammlung ein. Dies könnte allerdings problematisch sein, wenn der Vereinsvorstand das Abwählen verhindern möchte und somit die Mitgliederversammlung gar nicht einberuft oder die Einladung nicht ordnungsgemäß versendet, indem er den betreffenden Tagesordnungspunkt nicht einfügt.
  • Um einen eventuell fehlenden Tagesordnungspunkt zu vermeiden, könnten Sie bzw. ein Vereinsmitglied fristgerecht einen Antrag stellen, dass in der Sitzung über das Abwählen des Vereinsvorstands diskutiert bzw. abgestimmt werden soll. Dabei gäbe es aber unter Umständen das Problem, dass der Vorstand nicht zwangsläufig dazu verpflichtet ist, alle Anträge in die Mitgliederversammlung aufzunehmen. Dies müsste ausdrücklich in der Satzung niedergelegt sein, was aber meistens nicht der Fall ist, sondern lediglich die Frist zum Einreichen des Antrags genannt ist.
  • Alternativ könnten Sie auch selbst eine Mitgliederversammlung einberufen. Dies wäre gemäß § 37 BGB aber nur dann möglich, wenn dies mindestens 10 Prozent der Mitglieder schriftlich beantragen, wobei der Anteil abweichen kann, wenn diesbezüglich etwas in der Satzung festgelegt ist. Zwar kann der Vorstand dieses Verlangen auch ablehnen, allerdings könnten Sie dann vom Amtsgericht eine entsprechende Ermächtigung erhalten. 
  • Zuletzt müssen Sie auch § 27 Absatz 2 BGB beachten, wonach es gestatt ist, den Widerruf der Bestellung des Vorstands nur auf bestimmte wichtige Gründe zu begrenzen. Diese müssten dafür in der Satzung niedergelegt und auch augenscheinlich wichtig sein. Dies könnte zum Beispiel eine grobe Pflichtverletzung sein, allerdings wäre bspw. der Abwahlgrund, dass der Vorstand nicht gegrüßt hat, kein geeignetes Kriterium.
helpster.de Autor:in
Kevin Höbig
Kevin HöbigKevin ist ein alter Hase bei HELPSTER. Als Webdesigner und Mediengestalter, der auch auf journalistische Erfahrung zurückblicken kann, beschäftigt er sich nicht nur privat mit technischen Themen. Dank seines Wissens hilft er anderen oft mit praktischen Tipps weiter.
Teilen: