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Eingetragene Lebensgemeinschaft als Hetero begründen? - Wissenswertes zu Ehe und Lebenspartnerschaft

Lebenspartnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.
Lebenspartnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.
Die eingetragene Lebenspartnerschaft bildet die Rechtsform für die Lebensgemeinschaft homosexueller Paare. Als Hetero kommt nur die Ehe in Betracht. Sie sollten die wesentlichen Unterschiede kennen.

Ehe und Lebenspartnerschaft sind nicht dasselbe. Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz von 2001 sind sie einander allerdings weitgehend gleichgestellt. Dennoch gibt es nach wie vor einige Unterschiede.

Als Hetero ist nur die Ehe möglich

  • Die Lebensgemeinschaft gleichgeschlechtlicher Paare kann in der Form der eingetragenen Lebenspartnerschaft wie eine Ehe geführt werden. 
  • Wenn Sie als Hetero eine Lebensgemeinschaft eingehen möchten, steht Ihnen nur die Ehe mit einem Partner anderen Geschlechts offen.

Voraussetzungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft

  • Die Lebenspartnerschaft steht volljährigen Partnern offen, die gleichen Geschlechts und nicht verheiratet sind oder bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und nicht in gerader Linie miteinander verwandt oder voll- oder halbbürtig verschwistert sind.
  • Auch Lebenspartner sind sich gegenseitig zur Fürsorge und Unterstützung verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Zu diesen Pflichten gehört die gemeinsame Lebensführung, der gegenseitige Beistand und der lebenspartnerschaftliche Unterhalt.
  • Ferner kann ein gemeinsamer Familienname geführt werden. Die Partner gelten als Familienangehörige. Mit den Verwandten des Lebenspartners sind Sie verschwägert.

Gleichstellung im Güter- und Erbrecht

  • Lebenspartner leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Alles, was Sie zu Beginn der Lebenspartnerschaft besitzen, bleibt Ihr Alleineigentum. Alles, was Sie während der Partnerschaftszeit erwirtschaften, muss am Ende der Partnerschaft ausgeglichen werden. Sie dürfen Ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch notariellen Vertrag individuell regeln.
  • Als eingetragener Lebenspartner sind Sie gesetzlicher Erbe. Als Lebenspartner erben Sie neben Kindern zu einem Viertel, neben Eltern und Geschwistern zur Hälfte. Zusätzlich erhalten Sie pauschal ein Viertel der Erbschaft als Zugewinnausgleich.
  • Ihr Freibetrag im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht beträgt wie in der Ehe 500.000 €. Selbst genutztes Wohneigentum bleibt nach dem Ableben des Partners steuerfrei.

Einige Unterschiede bleiben

  • Das Recht der Adoption ist bislang ausschließlich heterosexuellen Paaren vorbehalten. Hat Ihr Partner bereits ein leibliches Kind, können Sie dieses adoptieren, vorausgesetzt, der andere leibliche Elternteil stimmt zu.
  • Im Steuerrecht bleibt das Ehegattensplitting nach wie vor Ehepartnern vorbehalten, ebenso die Wahl der Steuerklasse, der doppelte Sparerpauschbetrag und Werbungskostenpauschbetrag.

Die Lebensgemeinschaft endet durch Aufhebung

  • Möchten Sie die Lebenspartnerschaft aufheben, müssen Sie beim Familiengericht einen Aufhebungsbeschluss erwirken. Dazu müssen Sie mindestens ein Jahr getrennt leben. Verweigert der Partner die Aufhebung, müssen sie drei Jahre warten.
  • Trennen Sie sich voneinander, ist der Partner fin der Trennungszeit unterhaltspflichtig. Nach der Aufhebung der Partnerschaft besteht die Unterhaltspflicht nur, wenn der andere außerstande ist, für sich selbst zu sorgen (Kinderbetreuung, Alter, Krankheit, Gebrechen).
  • Bei der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt, also die während der Partnerschaft erworbenen Rentenansprüche anteilig aufgeteilt. Für vor dem 1.1.2005 eingetragene Lebenspartnerschaften gilt dies nur, wenn Sie das zuvor in einem Notarvertrag vereinbart haben.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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