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Entgeltgruppe 9a bei Bundesbeschäftigten - Tarifrecht im Überblick

Bundesbeschäftigte können spannende Aufgaben haben.
Bundesbeschäftigte können spannende Aufgaben haben.
Seit dem 1. Januar 2014 gilt die neue Entgeltordnung des Bundes. Sie hat zwar das Tarifgefüge nicht revolutioniert, weist jedoch einige Besonderheiten auf. Nach der Entgeltordnung des Bundes können Sie als Beschäftigter beispielsweise in der Entgeltgruppe 9a eingruppiert sein. Diese Entgeltgruppe gibt es im TV-L nicht.

Die Entgeltgruppe 9a wurde neu in die Entgeltordnung des Bundes aufgenommen. Im allgemeinen Verwaltungsdienst gibt es zudem die Entgeltgruppe 7, die an dieser Stelle ebenfalls neu ist. Damit lassen sich die Bundesbeschäftigten noch differenzierter eingruppieren.

Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a

  • Die Formulierungen der Tätigkeitsmerkmale fasst die neue Entgeltordnung kurz und knapp. In der Entgeltgruppe 9a sind Sie als Bundesbeschäftigter unter zwei Voraussetzungen eingruppiert: Sie sind Beschäftigter der Entgeltgruppe 6 und Ihre Tätigkeit erfordert selbstständige Leistungen.
  • Dies bedeutet, dass Sie die Entgeltgruppen und deren Voraussetzungen "von unten nach oben" lesen müssen. Denn die Entgeltgruppe 6 verweist wiederum auf Beschäftigte der Entgeltgruppe 5.
  • Die Entgeltgruppe 5 hat zwei Fallgruppen: Zum einen sind hier Beschäftigte eingruppiert, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und eine entsprechende Tätigkeit ausüben. Zum anderen gilt sie für Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern.

Von der Entgeltgruppe 5 nach 9a

  • Erfordert Ihre Tätigkeit nicht nur gründliche, sondern gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, sind Sie in der Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Darauf aufbauend erfordert die Entgeltgruppe 7 zusätzlich zu mindestens 20 % der Gesamttätigkeit selbstständige Leistungen.
  • Auch die Entgeltgruppe 8 baut auf der Entgeltgruppe 6 auf. Im Unterschied zur Entgeltgruppe 7 sind hier jedoch mindestens ein Drittel selbstständige Leistungen gefordert.
  • In der Entgeltgruppe 9a schließlich sind die selbstständigen Leistungen ohne bestimmten Zeitanteil benannt. Aus dem sogenannten Hälfteprinzip folgt, dass es dann mindestens 50 % sein müssen. Die Entgeltgruppen 7 bis 9a unterschieden sich also im Anteil der selbstständigen Leistungen.
  • Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sind auch in den Entgeltgruppen 7 bis 9a gefordert: Diese werden zwar nicht explizit genannt, sind aber inhaltlich mitgemeint. Dies ergibt sich daraus, dass immer auf die Entgeltgruppe 6 verwiesen wird.

Abgrenzung zur Entgeltgruppe 9b

  • Nach oben ist die Entgeltgruppe 9a zur Entgeltgruppe 9b hin abgegrenzt. In dieser Entgeltgruppe gibt es insgesamt drei Fallgruppen.
  • Tätigkeitsmerkmal der ersten Fallgruppe ist eine besondere Verantwortung. Das Merkmal der zweiten Fallgruppe ist eine abgeschlossene Hochschulbildung mit entsprechender Tätigkeit. Tätigkeitsmerkmal der dritten Fallgruppe ist schließlich das Erfordernis von gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen sowie selbstständigen Leistungen. In der Entgeltgruppe 9b ist damit die Ebene eines Bachelor- bzw. Fachhochschulstudiums erreicht.

Die Entgeltordnung des Bundes differenziert zwischen einer Entgeltgruppe 9a und 9b. Erst ab der Entgeltgruppe 9b ist das Niveau einer Hochschulbildung erreicht.

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