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Erbe auszahlen lassen - so machen Sie Ihr Recht richtig geltend

Ohne Erbfall besteht kein Erbanspruch.
Ohne Erbfall besteht kein Erbanspruch.
Sie brauchen Liquidität? Natürlich können Sie sich Ihr Erbe auszahlen lassen. Ob diese Idee eine gute Idee ist, darf bezweifelt werden. Sie sollten dazu die finanziellen Auswirkungen einschätzen können.

Seit jeher ist es ein frommer Wunsch. Ein potenzieller Erbe möchte sich das Erbe auszahlen lassen. Anlass ist regelmäßig, dass er knapp bei Kasse ist und dringend Geld benötigt. Dann erscheint es aus seiner Sicht naheliegend, das bevorstehende Erbe frühzeitig zu Geld zu machen.

Erbe bedingt den Eintritt des Erbfalls

  • Ein Erbe können Sie sich in Verbindung mit einem Rechtsanspruch nur auszahlen lassen, wenn der Erbfall eingetreten ist. Solange der Erblasser lebt, ist er nicht verpflichtet, sein Vermögen oder Vermögensteile auf seine Erben zu übertragen. Wenn er es zu Lebzeiten dennoch tut, tut er es freiwillig. Sie können ihn jedenfalls nicht dazu zwingen.
  • Voraussetzung, um sich ein Erbe überhaupt auszahlen lassen zu können, ist, dass Sie Erbe sind oder werden. Erbe werden Sie dann, wenn der noch lebende Erblasser Sie testamentarisch zu seinem Erben bestimmt hat oder Sie gesetzlicher Erbe des Erblassers sind.

Vorzeitig auszahlen nur nach Maßgabe des Erblassers

  • Wenn der Erblasser Sie zu seinen Lebzeiten auszahlt, ist es seiner Entscheidung überlassen, ob er dies tut und in welcher Größenordnung er Sie bedient.
  • Im günstigsten Fall erhalten Sie einen Anteil auf Ihr künftiges Erbe unter der Maßgabe, dass der vorzeitig ausgezahlte Erbteil auf Ihr späteres Erbe angerechnet wird. Dies ist vor allem dann relevant, wenn mehrere Erben vorhanden sind.

Eheleute lassen Kinder auf den Pflichtteil setzen

  • Eine weitere Fallgestaltung besteht darin, dass Eheleute sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzen und die Kinder erst erben sollen, wenn auch der überlebende Ehepartner verstorben ist. In einem solchen gegenseitigen Testament ist oft bestimmt, dass Kinder, die vorzeitig zu Lebzeiten des überlebenden Ehepartners ihr Erbe gelten machen und sich dieses ausbezahlen lassen wollen, nur den Pflichtteil erhalten.
  • Der Pflichtteil beträgt die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils. Ferner ist meist bestimmt, dass Sie in diesem Fall auch nach dem Tode des überlebenden Ehepartners ebenfalls nur noch den Pflichtteil erhalten werden. Insgesamt verzichten Sie dann auf die Hälfte Ihres eigentlich gesetzlich vorgesehenen Erbteils!

Werden Sie enterbt, erhalten Sie den Pflichtteil

  • Eine andere Fallgestaltung besteht darin, dass der Erblasser eine bestimmte Person testamentarisch zum Erben bestimmt hat und Sie als gesetzlich vorgesehener Erbe nur noch den Pflichtteil erhalten.
  • In diesem Fall haben Sie ohnehin nur einen Geldanspruch gegen den testamentarisch bestimmten Erben. Damit der Erbe finanziell in der Lage ist, den Pflichtteil an Sie auszuzahlen, kann er beim Gericht für einen bestimmten Zeitraum die Stundung beantragen. Erst danach kommen Sie ans Geld.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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