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Erben und Hartz 4 - was Sie dabei beachten sollten

Erbschaft wird auf Hartz 4 angerechnet.
Erbschaft wird auf Hartz 4 angerechnet.
Beziehen Sie Hartz-4-Leistungen und erben Sie, erbt der Staat mit. Sie sollten die Gegebenheiten kennen. Sie können Freibeträge nutzen oder alternative Wege gehen.

Hartz-4-Leistungen erhalten Sie nur, wenn Sie hilfsbedürftig sind. Dies sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln nicht oder nicht ausreichend sicherstellen können. Der Begriff "aus eigenen Mitteln" beinhaltet, dass Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sind.

Hartz 4 erfasst auch einmalige Einnahmen

  • Auch einmalige Einnahmen sind zu berücksichtigen. Erben Sie, ist dies eine einmalige Einnahme. Einmalige Einnahmen werden auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag angesetzt. Der Hartz-4-Träger ist verpflichtet, den angemessenen Zeitraum nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Allerdings soll die Anrechnung auch bei erheblichen Beträgen einen Zeitraum von 12 Monaten nicht übersteigen. Ein nicht verbrauchter Anteil soll im Rahmen der Vermögensprüfung berücksichtigt werden.
  • Erben Sie, kann die Erbschaft Sozialleistungen vollständig ausschließen. Sie haben keinen Freibetrag. Es nutzt auch nichts, wenn Sie mit dem Geld irgendwelche Verbindlichkeiten erledigen. Fakt ist, dass Ihnen die Erbschaft zufließt und deshalb anrechnungspflichtig ist.
  • Fließt Ihnen die Erbschaft zu, bevor Sie Hartz-4-Leistungen beantragt haben, handelt es sich um Vermögen, das ebenfalls anrechnungspflichtig ist. Dann bleiben 250 € je Lebensjahr bis zu bestimmten Höchstbeträgen anrechnungsfrei, sofern Sie den Betrag nachweisbar für Ihre Altersversorgung verwenden. Für Riesterverträge gelten Sondervorschriften, die für Sie sehr günstige Auswirkungen haben können.

Erben erhöht Ihren Vermögensstand

  • Von dem Vermögen steht Ihnen für jedes vollendete Lebensjahr ein Grundfreibetrag von 150 €, mindestens aber 3.100 € zu. Für Geburtsjahrgänge bis 1957 ergeben sich Höchstbeträge von 9.750 €. Sind Sie 1958 bis 1963 geboren, beträgt der Freibetrag bis zu 9.900 €, für ab 1964 Geborene maximal 10.050 €. Sind Sie vor 1948 geboren, beträgt die Höchstgrenze sogar 33.800 €.
  • Ist die Erbschaft erheblich, sollten Sie überlegen, auf Hartz-4-Leistungen zu verzichten. Gegebenenfalls kann es eine Option sein, die Erbschaft selbst auszuschlagen, sodass der Ihnen nachfolgende gesetzliche Erbe zum Zuge kommt. Allerdings dürfen Sie mit ihm nicht in einer Bedarfsgemeinschaft leben, da dessen Vermögen dann wiederum zur Anrechnung kommen kann. Sie sollten sich also unbedingt an kompetenter Stelle informieren.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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