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Erbschaftsrecht fürs Haus - das sollten Sie in großen Familien beachten

Immobilie für den Erbfall sichern
Immobilie für den Erbfall sichern
Wenn Sie Eigentümer einer Immobilie sind und die Immobilie auch nach Ihrem Ableben im Familienbesitz behalten wollen, besteht die Gefahr, dass das Haus versteigert werden muss, wenn mehrere Erben ihr Erbschaftsrecht geltend machen. Kompromisse sind dann kaum mehr vermittelbar. Der Familienfrieden droht zu zerfallen. Für diesen Fall sollten Sie vorsorgen.

Was Sie benötigen:

  • Fachanwaltliche Beratung im Erbrecht

Sie haben sich den Traum von den eigenen vier Wänden erfüllt und dafür zeitlebens harte Entbehrungen auf sich genommen. Ihr Interesse dürfte dann dahin gehen, das Haus auch nach Ihrem Ableben für Ihre Nachkommen zu erhalten.

  • Sind Sie verheiratet, muss sichergestellt sein, dass Ihr Ehepartner auch nach Ihrem Ableben in dem gemeinsamen Haus weiterhin leben kann. Wenn nun mehrere Erben vorhanden sind, die naturgemäß alle ihr Erbschaftsrecht beanspruchen, muss das Erbe aufgeteilt werden.
  • Der Ehepartner erhält, wenn Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, neben Erben der ersten Ordnung die Hälfte des Erbteils. Erben der ersten Ordnung sind Ihre Kinder. Die andere Hälfte des Erbteils wird unter den Kindern aufgeteilt.

Wenn das Erbschaftsrecht den Familienfrieden gefährdet

  • Wenn Ihr Vermögen im Wesentlichen aus dem Haus besteht, muss der überlebende Ehegatte die Kinder auszahlen, wenn er weiterhin in dem Haus wohnen bleiben möchte. Verfügt er jedoch über keine finanziellen Mittel, bleibt oft nichts anderes übrig, als das Haus zu verkaufen und aus dem Verkaufserlös die Erben zu bedienen. Da alle Erben gleichberechtigt sind, müssen alle dem Verkauf zustimmen. Verweigert auch nur einer seine Zustimmung zum Verkauf, muss das Haus versteigert und aus dem Versteigerungserlös das Erbschaftsrecht der Erben bedient werden. Ihr Lebenstraum und meist auch der familiäre Frieden wären damit ruiniert. Also müssen Sie Vorsorge treffen.
  • Um sicherzustellen, dass der überlebende Ehegatte im Haus verbleiben kann, können sich Ehepartner gegenseitig als Erben einsetzen und die Kinder zunächst auf ihren Pflichtteil verweisen. Man spricht vom Berliner Testament, das mit einer Strafklausel für die Kinder versehen werden kann. Ein Kind wird danach erst Erbe, wenn auch der überlebende Ehepartner verstirbt. Es kann aber auch bereits nach dem Ableben des ersten Elternteils seinen Pflichtteil fordern und müsste dann ausbezahlt werden. Der Pflichtteil besteht dann aber nur in der Hälfte des ihm zustehenden gesetzlichen Erbteils und kann notfalls finanziert werden. Verstirbt auch der überlebende Ehegatte, ist dieses Kind nicht mehr erbberechtigt, weil es mit der Forderung seines Pflichtteils als ausbezahlt gilt.
  • Neuerdings kann der überlebende Ehegatte notfalls beim Amtsgericht beantragen, dass der Pflichtteilsanspruch bis zu 18 Monaten gestundet wird, um die für die Auszahlung benötigten Geldmittel zu beschaffen.

Haus mit Wohnrecht an ein Kind verkaufen

  • Ein anderer Weg besteht darin, dass Sie bereits zu Lebzeiten das Haus an eines Ihrer Kinder verkaufen. Um sicherzustellen, dass Sie und Ihr Ehepartner in dem Haus verbleiben können, lassen Sie sich beide im Grundbuch ein lebenslanges Wohnrecht eintragen. Ihr Kind kann den Kaufpreis finanzieren. Der Kaufpreis sollte den ortsüblichen Marktgegebenheiten entsprechen und wird um den Wert der Belastung durch das Wohnrecht gemindert.
  • Sie können das Geld auf Ihrem Konto anlegen, sodass es so weit noch vorhanden, irgendwann in den Erbteil einfließt. Sie können das Geld aber auch auf alle Ihre Kinder verteilen, sodass es als Vorauszahlung auf den Erbteil angerechnet werden kann. Wichtig ist hierbei, dass die Erbauseinandersetzung wegen der Immobilie vorab geklärt ist und der Familienfrieden gewahrt bleibt. Das Kind, das das Haus faktisch wie ein Fremder erwirbt, erhält ebenfalls seinen Anteil aus dem Kaufpreis als Vorauszahlung auf seinen Erbteil.
  • Bei der Entscheidung, das Haus an ein Kind zu verkaufen, sollten Sie auch die steuerlichen Aspekte, insbesondere die den Erben zustehenden Freibeträge für den Erbfall in Ihre Überlegungen einbeziehen. Der Freibetrag für Ehepartner liegt bei 500.000 EUR, der für Kinder bei 400.000 EUR.
  • Ein weiterer Vorteil dieser Konstruktion besteht darin, dass das Kind, das Ihr Haus kauft, Sie bei Pflegebedürftigkeit auch pflegen kann. Sie können diese Zusage auch zur Bedingung des Verkaufs machen. Als Gegenleistung kann eine bestimmte Geldleistung für den Pflegefall verabredet werden, die sich an den üblichen Pflegesätzen orientieren kann. Dazu wird nicht jedes Kind in der Lage oder gewillt sein, ist aber ein gutes Entscheidungs- und Auswahlkriterium.
  • Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Informationen nur als Anregungen gedacht sind und keine juristische Beratung im individuellen Fall ersetzen können. Lassen Sie sich also angesichts der Komplexität des Erbrechts und der Vielfalt möglicher Gestaltungen vor einer Entscheidung unbedingt anwaltlich beraten.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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