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Fahrzeit als Arbeitszeit? - Wissenswertes zum Arbeitsrecht

Fahrzeiten zur Arbeitsstelle gehören nicht zur regulären Arbeitszeit.
Fahrzeiten zur Arbeitsstelle gehören nicht zur regulären Arbeitszeit. © Erich_Westendarp / Pixelio
Fahrzeiten zur Arbeitsstelle gehören grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit und müssen von Ihrem Arbeitgeber nicht vergütet werden. Ausnahmen gelten jedoch für bestimmte Berufsgruppen und in einigen Fällen bei Dienstreisen. Informieren Sie sich hier über die rechtliche Situation.

Fahrzeit gehört bei einigen Berufsgruppen zur Arbeitszeit

  • Nach der herrschenden Rechtsprechung gehören Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Normalfall nicht zur Arbeitszeit, sondern werden zu den Ruhezeiten gerechnet. Demnach muss Ihr Arbeitgeber Ihnen dafür keine zusätzliche Vergütung zahlen und schuldet Ihnen auch keinen Freizeitausgleich.
  • Wenn Sie immer nur an einem Einsatzort tätig sind, können Sie die Anfahrten nur ausnahmsweise als Arbeitszeit geltend machen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen ausdrücklich vorschreibt, mit dem eigenen Auto anzureisen. Denn wenn Sie mit Bus oder Zug unterwegs wären, könnten Sie die Zeit zum Ausruhen nutzen, sodass Sie als Ruhezeit gelten müsste.
  • Nur wenn Sie einen Beruf ausüben, in dem Sie typischerweise an immer wieder unterschiedlichen Einsatzorten tätig werden, gehören die Fahrten zwischen den Einsätzen zur vertraglich geregelten Arbeitszeit. Dies gilt zum Beispiel für Außendienstmitarbeiter, Postboten, Zugbegleiter, Berufskraftfahrer und ähnliche Berufsgruppen.

Vergütung der Fahrzeiten für Dienstreisen

  • Wenn Ihr Arbeitgeber Sie einmalig oder gelegentlich auf Dienstreisen schickt, bekommen Sie zumeist neben Tagegeld und Reisekostenerstattung keine zusätzliche Vergütung für die aufgewendete Fahrzeit. In einigen Fällen aber ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, diese als Arbeitszeit anzurechnen. Die Arbeitsgerichte differieren hier je nach Einzelfall, welche Zeiten tatsächlich als Arbeitszeit und welche als Ruhezeiten gelten müssen.
  • Reisen Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln, können Sie für die Fahrzeit normalerweise keinen finanziellen Ausgleich und keine Gutschrift auf dem Stundenkonto verlangen. Etwas Anderes gilt nur, sofern Ihr Arbeitgeber verlangt, dass Sie auch unterwegs Arbeitsleistungen erbringen, etwa im Zug mit dem Notebook arbeiten oder geschäftliche Telefonate führen.
  • Wenn Sie mit dem eigenen Pkw fahren müssen, kommt eine Ausgleichspflicht Ihres Arbeitgebers in Betracht, sofern Sie am Einsatzort die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung voll erbringen.
  • Falls Sie allerdings am Zielort während Ihrer regulären Arbeitszeit tatsächlich Freizeit haben und sich ausruhen können, scheidet eine Vergütungspflicht im Ergebnis aus.

Prüfen Sie im Zweifel zuerst, ob Ihr Arbeitsvertrag oder ein geltender Tarifvertrag Sonderbestimmungen zur Vergütung von Fahrzeiten enthält. Wenn keine speziellen Regelungen greifen, sollten Sie bei häufigen Fahrten mit Ihrem Arbeitgeber eine für beide Seiten akzeptable Vereinbarung treffen.

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