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Fristverlängerung beim Finanzamt erwirken - so bekommen Sie einen Aufschub für Ihre Steuererklärung

Beantragen Sie für sich eine Fristverlängerung.
Beantragen Sie für sich eine Fristverlängerung.
Jahr für Jahr ist die Steuererklärung Ende Mai fällig. Für den Fall, dass diese Zeit nicht ausreicht, kann man eine Fristverlängerung beim Finanzamt erwirken. Doch wie genau geht das am besten vonstatten und was sollte man bei der Bitte um eine Fristverlängerung beachten?

Das Fristende naht - Fristverlängerung für die Steuererklärung erwirken

Jedes Jahr im Mai wird für viele Steuerzahler die Zeit verdammt knapp - denn das Fristende für die Einreichung der Steuererklärung naht mit dem 31. des Monats. Doch Stress, schlaflose Nächte oder Strafzahlungen müssen nicht sein. Man kann bei Verzögerungen auch eine Fristverlängerung beim Finanzamt erbitten. Doch wie?

  • Ob das Finanzamt dem Antrag auf eine Fristverlängerung zustimmt, liegt in erster Linie im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters. Denn beim Aufschub des Fristendes handelt es sich um eine Kann-Handlung des Staats. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht oder nur in den seltensten Fällen - beispielsweise wenn ein Steuerberater hinzugezogen wird. Allerdings kann man dem Finanzamt die Entscheidung "erleichtern", indem man die Bitte um eine Verlängerung der Abgabefrist förmlich aufsetzt und mit schlagkräftigen Gründen versieht.
  • Vor allem sollte man den Antrag auf eine Fristverlängerung bei dem Finanzamt nicht auf den letzten Drücker einreichen. Bestenfalls sollte man diesen mindestens einen Monat vorher schriftlich an das Finanzamt senden. Das Schriftstück muss dabei keinen Normen entsprechen, sondern kann einfach formlos aufgesetzt werden. Was allerdings auf keinen Fall fehlen darf, sind die Unterschrift und die Daten des Steuerzahlers (Name, Adresse und Steuernummer). Triftige Gründe für einen Aufschub können fehlende Unterlagen sein oder zeitliche Verzögerungen aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen.

Aufschub beim Finanzamt - was beachtet werden muss

  • Ist man sich nicht sicher, ob die Zeit für die schriftliche Bitte um Fristverlängerung bei dem Finanzamt noch ausreicht, sollte man sich direkt telefonisch mit dem zuständigen Berater des Finanzamts in Verbindung setzen. Dieser wird sich gegebenenfalls eine Notiz machen, um eine Überschneidung der Bearbeitung des Fristverlängerungsantrags und einer Mahnung zu vermeiden.
  • Ausgeschlossen von der Abgabepflicht einer Steuererklärung sind übrigens Arbeitslose, die Sozialhilfe oder Hartz IV beziehen, sowie alle Arbeitnehmer, deren Einkommen sich unter dem jährlichen Freibetrag befindet. Zur Steuererklärung verpflichtet sind Selbstständige, Gewerbebetreiber oder diejenigen, die Einkünfte aus Vermietungen, Verpachtungen oder aus Kapitalanlagen erzielen. Steuerzahler, die einen Steuerberater hinzuziehen, müssen sich hingegen an das Fristende zum Jahresende richten. Wird es hier zeitlich knapp, sollte man sich schnellstmöglich an den Steuerberater wenden. Dieser kümmert sich dann um eine Fristverlängerung beim Finanzamt.

Fristverlängerung wird nicht automatisch gewährt

  • Sind Sie selbstständig und umsatzsteuerpflichtig, werden Sie besonders argwöhnisch geprüft. Beachten Sie, dass Sie vereinnahmte Umsatzsteuern nur als Treuhänder im Auftrag des Fiskus von Ihren Kunden erhalten und verpflichtet sind, diese in vorgegebenen Zeiträumen, entweder nach Ablauf eines Quartals oder eines Monats, zu deklarieren und an das Finanzamt abzuführen.
  • Können Sie die Zahlung nicht leisten, bekunden Sie zumindest indirekt, dass Sie das Umsatzsteuergeld für eigene Zwecke ausgegeben haben. Allenfalls dann, wenn Sie der Sollbesteuerung (Umsatzsteueranfall, wenn der Kunde zahlt) unterliegen, können Sie sich mit dem Hinweis auf den ausstehenden Zahlungseingang Ihres Kunden noch rechtfertigen. Bei der Istbesteuerung haben Sie das Geld vom Kunden erhalten.
  • In jedem Fall sollten Sie aktiv werden und unter Hinweis auf Ihre Situation eine Fristverlängerung beantragen. Sie bekunden damit zumindest, dass die Zahlung auf sich warten lässt. Einen völligen Dispens erreichen Sie so aber nicht. 

Gehaltsempfänger sind bis 31. Mai in der Pflicht

Als Gehaltsempfänger sind Sie verpflichtet, Ihre Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten zu beachten.

  • Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, weil Sie bislang nicht deklarierte oder bislang noch nicht versteuerte Einnahmen (Kapitalerträge im Ausland, Mieteinnahmen, Provisionen für die Vermittlung von Kunden oder Aufträgen u. ä.) bezogen haben, müssen Sie Ihre Steuererklärung bis 31. Mai des Folgejahres vorlegen. Danach berechnet Ihnen das Finanzamt Säumniszuschläge von 1 %, und zwar für jeden Monat Ihrer Säumnis!
  • In diesem Fall sollten Sie selbst aktiv werden und beim Finanzamt mit einem formlosen Schreiben eine Fristverlängerung erbitten. Sie brauchen noch keine Begründung vorzutragen. Dennoch ist diese zu empfehlen. Die Fristverlängerung wird in der Regel ohne Weiteres gewährt. Sie sollte zunächst bis Ende September beantragt werden.

Mit Steuerberater sind Sie wehrhafter

  • Sie können auch einen Steuerberater beauftragen, der selbst problemlos eine Fristverlängerung auch über einen längeren Zeitraum erwirken kann. Vor allem, wenn Sie noch Unterlagen beschaffen müssen, lässt sich eine Fristverlängerung gut begründen.
  • Gegebenenfalls rufen Sie bei dem für Ihre Person zuständigen Finanzbeamten an oder gehen persönlich dort vorbei und erbitten Ihre Fristverlängerung.
  • Möchten Sie eine Einkommensteuererklärung freiwillig einreichen, weil Sie mit einer Steuererstattung rechnen, haben Sie vier Jahre Zeit, die Erklärung einzureichen. Fällt Ihnen dieser Umstand kurz vor Fristablauf erst auf, sollten Sie unbedingt die Fristverlängerung beantragen, damit das Finanzamt Ihren verspätet eingehenden Antrag nicht zurückweist.
  • Müssen Sie Erbschafts- oder Schenkungssteuer bezahlen, haben Sie immer ein gutes Argument, wenn Sie vortragen, dass Sie sich flüssig machen oder den Vorgang noch abwickeln müssen.

Bei Steuerschulden dem Finanzamt Zahlungsregelung vorschlagen

  • Müssen Sie Steuergeld zahlen, sprechen Sie Ihr Finanzamt unbedingt an und erklären Sie, warum Sie im Augenblick noch keine Zahlung leisten können (Scheidung, Arbeitslosigkeit, Umzug, Sturmschaden u. Ä.).
  • Gegebenenfalls schlagen Sie eine Zahlungsvereinbarung vor und zahlen so viel, wie Sie können. Zeigen Sie Ihren guten Willen. Vermeiden Sie so auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
  • Beachten Sie, dass das Finanzamt von Ihnen im Interesse der Gleichbehandlung aller Bürger erwartet, dass Sie alles tun, um sich liquide Mittel zu beschaffen. Notfalls müssten Sie Ihr Konto überziehen oder einen Dispokredit in Anspruch nehmen.

Weiterer Autor: Volker Beeden

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