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Gesetzlich vorgeschriebene Urlaubstage - was Sie als Arbeitgeber beachten sollten

Erholungsurlaub ist unabdingbar und zweckgebunden.
Erholungsurlaub ist unabdingbar und zweckgebunden. © Gerd_Altmann / Pixelio
Arbeitnehmer sind keine Maschinen. Sie brauchen regelmäßig Erholungszeit. Gesetzlich vorgeschriebene Urlaubstage sind daher unabdingbar. Als Arbeitgeber sollten Sie wissen, wie Sie mit der Materie umgehen müssen.

Zu Ihren wesentlichen Verpflichtungen als Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis gehört die Gewährung von Erholungsurlaub.

Die Mindestanzahl der Urlaubstage ist 24

  • Nach dem Bundesurlaubsgesetz stehen jedem Arbeitnehmer mindestens 24 gesetzlich vorgeschriebene Urlaubstage (Werktage) im Kalenderjahr zu. Aus einem Individualarbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann sich eine höhere Zahl von Urlaubstagen ergeben. Sonderregelungen finden sich zusätzlich im Jugendarbeitsschutzgesetz, Schwerbehindertengesetz und im Seemannsgesetz.
  • Gesetzlich vorgeschriebene Urlaubstage stehen jedem Arbeitnehmer zu. Dazu gehören Aushilfskräfte ebenso wie Auszubildende. Geringfügig Beschäftigte und Teilzeitbeschäftigte haben anteiligen Anspruch auf gesetzlich vorgeschriebene Urlaubstage.
  • Ihr Arbeitnehmer darf den Urlaub nicht eigenmächtig antreten, sondern muss ihn mit Ihnen abstimmen. Kraft Ihres Direktionsrechts als Arbeitgeber bestimmen Sie den Zeitpunkt des Urlaubs, müssen dabei aber auf die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen.

Vorgeschriebene Wartezeit ist einzuhalten

  • Der volle Urlaubsanspruch steht einem Arbeitnehmer nach einer Wartezeit von sechs Monaten zu. In der Folgezeit entsteht der volle Jahresurlaubsanspruch zu Beginn eines jeden Kalenderjahres neu. Auch wer nach erfüllter Wartezeit im zweiten Kalenderhalbjahr aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hat Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, ohne dass Sie den Arbeitnehmer auf den neuen Arbeitgeber verweisen können.
  • Scheidet der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit im ersten Kalenderhalbjahr aus, kann er nur anteilmäßig Urlaub beanspruchen und erhält für jeden Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses 1/12 des Jahresurlaubs.

Urlaubsabgeltung ist gesetzlich verboten

  • Grundsätzlich müssen Sie den Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewähren. Er darf nur aus betrieblich bedingten Notwendigkeiten in das Folgejahr bis spätestens 31. März aufgeschoben werden.
  • Der Urlaub verfällt dann, ohne dass Sie ihn abgelten dürfen. Der Zweck des Urlaubs als Erholungsurlaub verbietet die Abgeltung in Geld.
  • Als Arbeitgeber sind Sie berechtigt, Ihre gesamte Belegschaft gleichzeitig in Betriebsferien zu schicken, soweit Sie betriebsbedingte Gründe (Ausfall oder Betriebsferien eines Zulieferers, umsatzschwache Zeit) haben.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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