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Gewohnheitsrecht und Wegerecht - die Unterschiede leicht erklärt

Der Weg zum Grundstück kann durch ein Wegerecht gesichert sein.
Der Weg zum Grundstück kann durch ein Wegerecht gesichert sein.
Wer jahrelang über Nachbars Grundstück fährt, um zu seinem eigenen Grundstück zu kommen, kann sich möglicherweise irgendwann auf ein Gewohnheitsrecht berufen. Sicherer wird der Anspruch jedoch dadurch, dass ein Wegerecht als Grunddienstbarkeit bestellt wird.

Wegerecht und Gewohnheitsrecht unterscheiden sich vor allem dadurch, dass - sehr grob vereinfacht - beim Gewohnheitsrecht das Recht aus dem Tun folgt, während beim Wegerecht als Grunddienstbarkeit das Tun erst aufgrund eines Rechts erlaubt ist.

Ein Wegerecht als Grunddienstbarkeit bestellen

  • Hat beispielsweise ein Grundstück keinen eigenen Zugang zu Straße, sondern lässt es sich nur über ein Nachbargrundstück erreichen, dann ist es quasi nicht nutzbar, wenn Nachbars Grundstück nicht mitgenutzt werden kann.
  • In vielen Fällen wird dann ein Wegerecht als Grunddienstbarkeit bestellt werden. Mit dem Wegerecht ist das Nachbargrundstück selbst belastet, das Recht belastet das Grundstück unabhängig vom jeweiligen Eigentümer. Wechselt der Nachbar, muss auch der neue Eigentümer aufgrund des bestellten bzw. eingetragenen Wegerechts die Zufahrt über sein Grundstück dulden.
  • Eine andere Variante wäre es, ein Wegerecht nicht sachenrechtlich - also auf das Grundstück bezogen - zu behandeln, sondern sich schuldrechtlich bzw. mittels eines Vertrages darüber zu einigen. Diese Variante hat allerdings den Nachteil, dass bei Wechsel des Nachbarn die Vereinbarung gegenüber dem neuen Nachbarn nicht gilt und neu geschlossen werden müsste.

Zufahrt zum Grundstück aus Gewohnheitsrecht

  • "Was lange währt, wird endlich gut" - wer sich auf Gewohnheitsrecht berufen will, der muss meist eine lange Ausübung eines bestimmten Verhaltens, das allgemein akzeptiert wurde, vorweisen können.
  • Denn bei Gewohnheitsrecht handelt es sich um ungeschriebenes Recht, das nicht in einem Gesetzgebungsverfahren entstanden ist.
  • Wenn ein bestimmtes Verhalten - beispielsweise die Nutzung eines Grundstückes, um ein anderes Grundstück zu erreichen - jedoch jahrelang ausgeübt und allgemein akzeptiert wurde, kann es schwierig werden, dieses Verhalten plötzlich zu untersagen.
  • Das Gewohnheitsrecht wird auch in der Zivilprozessordnung genannt. § 293 ZPO sieht vor, dass ein Gericht auch im Wege der Amtsermittlung das geltende Gewohnheitsrecht feststellen kann.

Ein Wegerecht, das als Grunddienstbarkeit bestellt ist, gewährt einen sichereren Anspruch als ein bloßes Gewohnheitsrecht. Denn ob dieses wirklich besteht, kann in der Praxis zwischen den Beteiligten höchst umstritten sein.

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