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Grillen auf der Dachterrasse - Rechtliches

Grillen darf Nachbarn nicht übermäßig belästigen.
Grillen darf Nachbarn nicht übermäßig belästigen.
Deutschland grillt, egal wo. Grillen Sie auf der Dachterrasse, sollte der Rauch in den Himmel steigen. Tut er dieses nicht, bekommen Sie Ärger mit dem Nachbarn. Sind Sie Mieter, kann Ihr Mietvertrag Aktivitäten dieser Art durchaus verbieten.

Grillen ist eine übliche Freizeitbeschäftigung. Es gilt als allgemein akzeptiert. Kritisch wird es nur, wenn durch den Grillvorgang Rauch und Gerüche entstehen, die denjenigen nerven, der gerade nicht grillt. Auch gibt es Zeitgenossen, die Grillen als "Relikt aus der Steinzeit" ablehnen. Dann sollten Sie Ihre Grenzen kennen.

Mietvertrag oder Gemeinschaftsordnung können Grillen verbieten

  • Sind Sie Mieter, lesen Sie vorab Ihren Mietvertrag. Darin kann das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse verboten sein. Sie müssen sich an das Verbot halten (Landgericht Essen (10 S 438/01). Hat Ihre Wohnung eine Dachterrasse, ist ein Verbot eher unwahrscheinlich. Verbietet Ihr Mietvertrag dann pauschal jegliches Grillen, sollten Sie Ihren Vermieter ansprechen, ob er eine Ausnahme erlaubt. Voraussetzung sollte sein, dass Sie Ihre Nachbarn nicht belästigen. Denn genau darauf zielt ein solches Verbot regelmäßig ab.
  • Sind Sie Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentumsanlage, können Gemeinschaftsordnung oder Hausordnung das Grillen gleichfalls verbieten.
  • Ein im Mietvertrag oder in der Hausordnung enthaltenes Verbot kann insoweit wieder eingeschränkt sein, als es örtliche und zeitliche Vorgaben macht. Dann ist das Grillen zum Beispiel nur im Garten oder nur von 12 - 14 Uhr erlaubt. Auch dann müssen Sie sich daran halten. Gleiches können Sie von Ihren Nachbarn erwarten.

Auch von Ihrer Dachterrasse dürfen keine Beeinträchtigungen ausgehen

Ansonsten gibt es kein allgemeines gesetzliches Verbot, welches das Grillen auf Balkonen, Terrassen, Dachterrassen oder im Garten verbietet. Der Betrieb eines Gartengrills stelle im Hinblick auf die heutigen Freizeitgewohnheiten eine übliche und im Sommer gebräuchliche Form der Zubereitung von Speisen jeglicher Art dar. Grillen sei kein "Relikt aus der Steinzeit" (LG Stuttgart ZMR 1996, 624). Eine gesetzliche Regelung würde angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte auch keine zuverlässige Regelung schaffen können.

  • Die Rechtsprechung ist daher auch mangels gesetzlich klarer Regelungen völlig einheitlich. Es gibt keine allgemeingültigen Vorgaben und Orientierungsrichtlinien. Regelmäßig stellen die Gerichte auf den Einzelfall ab. Dabei spielt das nachbarschaftliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme die maßgebliche Rolle.
  • Insoweit ist es gleichgültig, ob Sie auf dem Balkon, im Garten oder auf der Dachterrasse grillen. Entscheidend ist, dass Ihre Nachbarn durch den Geruch und den Rauch nicht  über Maßen beeinträchtigt werden. Persönliche Befindlichkeiten oder Überempfindlichkeiten wegen Gerüchen und Rauch sind nicht maßgebend. Vielmehr zählt das Empfinden eines Durchschnittsmenschen. Im Streitfall führen die Gerichte auch schon mal ein „Geruchserhebungsverfahren" durch und versuchen festzustellen, ob eine Geruchsbelästigung so erheblich ist, dass sie unzumutbar ist (OLG Hamm NVwZ-RR 2007, 756). Über die Frage der Zumutbarkeit lässt sich dann trefflich streiten.
  • Dazu kommt es darauf an, dass die Intensität der Beeinträchtigung deutlich wahrnehmbar ist. Sie muss auch nicht nur gelegentlich, sondern häufig auftreten. Ekel erregende oder Übelkeit auslösende Gerüche, sind auf jeden Fall unzumutbar. Grillen allein ist aber oft nur ein Anspatzpunkt für Kritik. Häufig kommen aber noch weitere Umstände hinzu, die den Beeinträchtigungsgrad steigern. So dürfte lautes Feiern mit mehreren Personen die Toleranzgrenze des Nachbarn zusätzlich reduzieren. Gleiches ist anzunehmen, wenn Sie bis spät in die Nacht feiern oder Ihre Gäste Parkplätze blockieren.
  • Teils wird die Geruchsemissionsrichtlinie des Länderausschusses für Emissionsschutz herangezogen. Sie ist als Praxishilfe wenig brauchbar. Im Ergebnis sollen andauernde Geruchsbelästigungen ab ca. 36 Tagen im Jahr nicht mehr zumutbar sein. Daraus errechnet sich eine zumutbare Grillaktivität von ein bis zweimal in der Woche (OLG Hamm NVwZ-RR 2007, 756).
  • Egal, wie Sie die Rechtsprechung sehen oder verstehen. Einzelne Entscheidungen sind nicht unbedingt richtungsweisend, wenn in Ihrem speziellen Fall andere Gegebenheiten vorliegen. Entscheidend ist, dass Sie Ihre Nachbarn nicht unzumutbar belästigen. Insoweit hängt die Beurteilungen auch davon ab, ob Ihr Nachbar selbst grillt oder Grillen als solches ablehnt. Auch die vorherrschende Windrichtung kann einen Unterschied machen.

Im günstigsten Fall haben Sie zu Ihren Nachbarn ein so gutes Verhältnis, dass das Grillen allgemein akzeptiert wird. Gleichfalls sollten Sie die Gegebenheiten nicht überstrapazien und Ihre Nachbarn nicht fortlaufend und rücksichtslos zuräuchern. Noch besser ist es, wenn Sie den Nachbarn zum Grillen auf Ihrer Dachterrasse einladen. Dann löst sich Ihr Problem praktisch in Rauch auf.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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