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Gütertrennungsvertrag - Wissenswertes zum Ehevertrag

Längst nicht jede Ehe ist von Dauer.
Längst nicht jede Ehe ist von Dauer.
Wenn Sie keinen Ehevertrag abschließen, leben Sie nach der Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ein Gütertrennungsvertrag kann jedoch sinnvoll sein, insbesondere, wenn Sie und Ihr Ehepartner berufstätig sind und keine Kinder haben.

Mit einem Gütertrennungsvertrag kann eine bestimmte Form des Ehevertrages bezeichnet werden, der eine Regelung zum ehelichen Güterrecht enthält und die Gütertrennung als Güterstand festlegt.

Einen Gütertrennungsvertrag abschließen

  • Wichtig zu wissen ist vor allem, dass ein Ehevertrag nur vor einem Notar geschlossen werden kann und dabei beide Ehepartner anwesend sein müssen, § 1410 BGB. Diese Formvorschrift schützt beide Partner davor, die weitreichenden Regelungen eines Ehevertrages etwa übereilt abzuschließen.
  • Haben Sie bei Schließung der Ehe keinen Ehevertrag bzw. Gütertrennungsvertrag abgeschlossen, können Sie dies jedoch jederzeit nachholen. Denn gem. § 1408 Abs. 1 BGB kann der Güterstand auch nach Eheschließung noch aufgehoben oder abgeändert werden.
  • Auch wenn Sie einen Gütertrennungsvertrag abgeschlossen haben, können Sie diesen daher wieder ändern, wenn sich Ihre Lebensverhältnisse geändert haben und die vertraglichen Regelungen nun nicht mehr zu passen scheinen.
  • In einem Ehevertrag können Sie nicht nur die Gütertrennung als Güterstand festlegen, sondern auch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abändern und einzelne Regelungen abweichend vereinbaren. So könnten Sie beispielsweise bestimmen, dass bestimmte Vermögensgegenstände bei der Vermögensberechnung außen vor bleiben.

Den Ehevertrag später wieder abändern

  • Wenn Sie einen Ehevertrag bzw. Gütertrennungsvertrag abschließen, sollten Sie sich von Zeit zu Zeit fragen, ob er noch den Lebensverhältnissen entspricht, aufgrund derer Sie ihn abgeschlossen haben.
  • Ein Gütertrennungsvertrag kann zum Beispiel dann Sinn machen, wenn beide Ehepartner "gleich stark" sind bzw. beide berufstätig sind und sich keiner der Ehepartner ausschließlich um die Kindererziehung kümmert.
  • Sind dann jedoch - vielleicht anders als ursprünglich beabsichtigt - plötzlich Kinder vorhanden und ein Ehepartner gibt seine Berufstätigkeit zeitweise auf, sollte auch über eine Abänderung des Ehevertrages nachgedacht werden.

Mit einem Ehevertrag lassen sich oft spätere Auseinandersetzungen im Scheidungsfall vermeiden. Auch ein Ehevertrag sollte allerdings den sich ändernden Verhältnissen in der Ehe angepasst werden.

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