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Hartz 4: Schwangerschaftsmehrbedarf - das sollten Sie wissen

Schwangerschaftsmehrbedarf können Sie ab der 13. Woche beanspruchen.
Schwangerschaftsmehrbedarf können Sie ab der 13. Woche beanspruchen. © Michael_Neupert / Pixelio
Als werdende Mutter kommen auf Sie erhöhte Ausgaben zu, zum Beispiel für spezielle Ernährung, Fahrten zum Arzt, Änderungen an der Kleidung und viele andere Kleinigkeiten. Wenn Sie Hartz 4 oder Sozialgeld beziehen, können Sie einen Schwangerschaftsmehrbedarf zusätzlich zur Regelleistung geltend machen.

Was Sie benötigen:

  • ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft

Schwangerschaftsmehrbedarf für Hartz-4-Empfänger

  • Nach § 21 II SGB II können Sie einen Schwangerschaftsmehrbedarf in Höhe von 17 % der Regelleistung zusätzlich zu den laufenden Beträgen beanspruchen, wenn Sie alleinstehend sind.
  • Als volljähriges Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft erhalten Sie 17 % vom 90-prozentigen Regelsatz, als sonstiger Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft stehen Ihnen 17 % der 80-prozentigen Regelleistung zu.
  • Der Anspruch beginnt mit dem Ablauf Ihrer 12. Schwangerschaftswoche und besteht bis zum Geburtstermin.
  • Wenn Sie bereits laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach Hartz 4 beziehen, reicht ein formloser Antrag aus, in dem Sie Ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen.
  • Zum Nachweis kann die Arbeitsagentur ein ärztliches Attest oder die Bestätigung einer Hebamme verlangen. Legen Sie die ärztliche Bestätigung Ihrer Schwangerschaft am besten direkt dem Antrag bei.
  • Den Schwangerschaftsmehrbedarf sollten Sie möglichst frühzeitig, d. h. bis zum Ablauf der 12. Woche, beantragen. Er kann Ihnen zwar im Ausnahmefall auch rückwirkend gewährt werden, die Praxis hierzu wird jedoch nicht bei allen Arbeitsagenturen einheitlich gehandhabt.

Mehrbedarf und weitere Beihilfen während der Schwangerschaft

  • Der Schwangerschaftsmehrbedarf soll Ihnen als Hartz-4- Empfängerin vor allem ermöglichen, die zusätzliche Ernährung und weitere kleinere Mehrkosten ausgleichen zu können.
  • Nicht enthalten sind darin die Aufwendungen für Umstandskleidung und die Babyerstausstattung, für die Sie jeweils zusätzlich einen Antrag auf eine einmalige Beihilfe stellen müssen.
  • Direkt am Tag der Entbindung endet der Bezug der erhöhten Regelleistung. Dann allerdings steht Ihnen gegebenenfalls der Mehrbedarf für Alleinerziehende zu, außerdem haben Sie Anspruch auf Kindergeld und Elterngeld.

Planen Sie langfristig und denken Sie daran, schon zu Beginn Ihrer Schwangerschaft die nötigen Anträge auf Mehrbedarf und Kleidung zu stellen. Dann können Sie sich mit allem versorgt ganz auf Ihr Baby freuen!

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