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Hartz 4 und Sparguthaben - Wissenswertes zum Schonvermögen für Selbstständige

Bei Selbstständigen dient Vermögen oft der Altersvorsorge.
Bei Selbstständigen dient Vermögen oft der Altersvorsorge.
Wer auf Leistungen nach SGB II bzw. auf Hartz 4 angewiesen ist, muss schon bei der Antragstellung seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darlegen. Ein Sparguthaben kann jedoch bis zu einer gewissen Höhe noch zum Schonvermögen gehören, bei Selbständigen kann im Hinblick auf die Altersvorsorge auch eine Härtefallregelung zur Anwendung kommen.

Das Schonvermögen im Rahmen von Hartz 4, das bei der Leistungsberechnung außer Betracht bleibt bzw. vom Leistungsberechtigten zunächst nicht verwertet werden muss, ist insbesondere für Selbstständige relevant. Denn ein eventuell vorhandenes Vermögen bei Selbstständigen dient diesen unter Umständen stärker zu Zwecken der eigenen Altersvorsorge, als bei denjenigen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung Mitglied sind.

Sparguthaben als Schonvermögen bei Hartz 4

  • Nicht alle Vermögenswerte werden bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II herangezogen. Es gelten bestimmte Schonbeträge, sodass auch ein Sparguthaben die Leistungen nach SGB II nicht mindern muss.
  • Je älter der Leistungsberechtigte ist, desto höher ist in der Regel auch sein Sparvermögen bzw. Schonvermögen. Denn die Beträge, die zum Schonvermögen zählen, berechnen sich gem. § 12 Abs. 2 SGB II je Lebensjahr.
  • Gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II bleibt je Lebensjahr ein Grundfreibetrag von 150 Euro anrechnungsfrei. Wird der Bedarf einer Bedarfsgemeinschaft berechnet, gilt dieser Grundfreibetrag für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
  • Vermögen, das der Altersvorsorge dient, ist besonders privilegiert. Gem. § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II werden Beträge von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr nicht zum Vermögen gerechnet. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anspruchsinhaber die Ansprüche vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht verwerten kann. Dies muss sich aus einer vertraglichen Vereinbarung - in der Regel dem Versicherungsvertrag - ergeben. 

Vermögensanrechnung bei Selbstständigen

  • Für Selbstständige kann darüber hinaus die Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II einschlägig sein. Hiernach bleiben Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang unberücksichtigt, wenn sie für die Altersvorsorge bestimmt sind und der Leistungsberechtigte von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit ist.
  • Daneben können nach der Härtefallregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II Sachen und Rechte unberücksichtigt bleiben, wenn ihre Verwertung "offensichtlich unwirtschaftlich" ist oder eine "besondere Härte" darstellen würde.
  • Eine solche Härte kann ein Zwang zur Verwertung von Lebensversicherungen für langjährig Selbstständige darstellen. Das Bundessozialgericht hat dies in einem Fall entschieden, in dem mehrere Umstände nebeneinander vorlagen, die eine solche Härte indizierten (Lebensalter, Entstehen einer Versorgungslücke u. a.), s. BSG Urteil vom 07.05.2009, Az. B 14 AS 35/08 R.

Bei Selbstständige können im Rahmen der Hartz 4-Regelungen bei der Berücksichtigung von Sparguthaben und Vermögen noch andere Umstände zum Tragen kommen als bei rentenversicherungspflichtig Beschäftigten. Allerdings ist auch hier immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen.

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