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Heizölsteuer - Wissenswertes zum Energiesteuergesetz

Auch Energieerzeugnisse unterliegen einer Steuer.
Auch Energieerzeugnisse unterliegen einer Steuer.
Das Energiesteuergesetz aus dem Jahre 2006 hat das Mineralölsteuergesetz abgelöst, das bis dahin Geltung hatte. Den Regelungen des Energiesteuergesetzes - u. a. die Heizölsteuer - unterliegen alle Energieerzeugnisse.

War die Heizölsteuer früher Bestandteil des Mineralölsteuergesetzes, ist sie heute im Energiesteuergesetz aufgegangen. Im Energiesteuergesetz ist nicht nur die Besteuerung aller Arten von Energie, die eine fossile Herkunft haben, geregelt, sondern es finden sich auch Regelungen zur Besteuerung von Energieerzeugnissen aus nachwachsenden Rohstoffen.

Die Heizölsteuer im Energiesteuergesetz

  • § 2 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) regelt die Steuertarife für die einzelnen Energieerzeugnisse. Gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 EnergieStG beträgt der Steuertarif für 1000 kg bestimmter Heizöle 25,00 Euro.
  • Im Vergleich dazu beträgt die Energiesteuer für 1000 l bestimmter Benzine entweder 669,80 Euro oder 654,50 Euro - abhängig ist dies vom Schwefelgehalt des Benzins. Der teurere Steuertarif bezieht sich auf einen Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg, bei weniger als 10 mg/kg gilt der günstigere Steuertarif, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG.
  • Wichtig zu wissen ist, dass die Einfuhr von Energieerzeugnissen aus einem EU-Mitgliedsstaat - und damit auch von Heizöl - durch eine Privatperson für den Eigenbedarf nicht der Steuer unterliegt, s. § 16 Abs. 1 EnergieStG. Die Steuerbefreiung gilt allerdings generell nicht für flüssige Heizstoffe.
  • In diesem Fall fällt die Heizölsteuer bzw. Energiesteuer an, wenn die Energieerzeugnisse in das Steuergebiet, d. h. das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (u. a. mit Ausnahme der Insel Helgoland), gebracht werden, s. § 16 Abs. 2 EnergieStG. Schuldner der Steuer den Behörden gegenüber ist die Privatperson. Die Steuer ist sofort anzumelden bzw. für sie ist eine Steuererklärung abzugeben, in der der Steuerschuldner die Steuer selbst berechnen muss.  

Steuerentlastungen für den Öffentlichen Nahverkehr

  • Im Energiesteuergesetz sind auch Steuerentlastungen vorgesehen. Beispielsweise können Steuerentlastungen auf Antrag genehmigt werden, wenn Energieerzeugnisse, die bereits versteuert wurden, im öffentlichen Personennahverkehr verwendet wurden, vgl. § 56 EnergieStG.
  • Gem. § 59 EnergieStrG können den konsularischen und diplomatischen Vertretungen die für Benzin und Diesel gezahlten Steuern wieder erstattet werden - dies beruht allerdings auf Gegenseitigkeit mit dem jeweiligen Staat.

Die Heizölsteuer findet sich heute im Energiesteuergesetz. Neben zahlreichen Steuertarifen enthält dieses auch zahlreiche Entlastungstatbestände.

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