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Höchstbetrag für übrige Vorsorgeaufwendungen ermitteln - so geht's

Steueränderung bringt auch Ärgernisse.
Steueränderung bringt auch Ärgernisse.
Mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes wurden auch die Berechnungen für die Vorsorgeaufwendungen aufgeteilt. Neben der klassischen Altersvorsorge existiert jetzt noch ein Höchstbetrag für übrige Vorsorgeaufwendungen.

Höchstbetrag für steuerliche Abzugsfähigkeit ist zweigeteilt

  • Die klassischen Vorsorgeaufwendungen behandeln die Altersvorsorge. Dazu gehören die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu einer privaten, kapitalgedeckten Altersvorsorge. Die kapitalgedeckte Altersvorsorge betrifft die Basis- und die Riester-Rente. Krankenkassenbeiträge fallen unter den Höchstbetrag für übrige Vorsorgeaufwendungen. 
  • Die Berechnung Ihrer Altersvorsorge funktioniert folgendermaßen: Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur GRV zuzüglich der Beiträge zur kapitalgedeckten Altersvorsorge multiplizieren Sie mit dem für das Jahr gültigen Prozentsatz der steuerlichen Abzugsfähigkeit. Von diesem Höchstbetrag ziehen Sie die Arbeitgeberanteile zur GRV wieder ab. Das Ergebnis ist der steuerlich abzugsfähige Beitrag für die Altersvorsorge.
  • Die übrigen Vorsorgeaufwendungen beinhalten Haftpflichtversicherungen, Risikolebensversicherungen, Beiträge zur Privathaftpflicht und die Krankenkassenbeiträge.

Übrige Vorsorgeaufwendungen sind maximiert

  • Der Höchstbetrag für übrige Vorsorgeaufwendungen ist maximiert. Er beträgt entweder 1.900 Euro pro Jahr oder den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Privat Krankenversicherte können nur noch den Beitragsanteil steuerlich geltend machen, der der Leistung einer Ersatzkasse entspricht. Sollten Sie privatversichert sein, weist Ihnen Ihr Versicherer diesen Beitragsanteil aus.
  • Wenn Ihre Beiträge für die übrigen Vorsorgeaufwendungen einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung zusammen 1.901 Euro betragen, können Sie 1.900 Euro steuerlich geltend machen.
  • Übersteigen aber alleine die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung den Betrag von 1.900 Euro, beispielsweise 2.200 Euro, werden diese 2.200 Euro als Höchstbetrag anerkannt, alle anderen Beiträge zu Versicherungen werden aber nicht mehr berücksichtigt.  
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