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Abkürzung i.A.: Diese Bedeutung & Pflichten gelten

Die Abkürzung i.A. vor der Unterschrift ist rechtsgültig
Die Abkürzung i.A. vor der Unterschrift ist rechtsgültig
Oft endet ein Brief mit dem Buchstabenkürzel "i.A.". Doch was bedeutet das eigentlich und wann kann man die beiden Buchstaben verwenden?

So verwenden Sie "i.A." bei Korrespondenz

Die Abkürzung "i.A." bedeutet ausgeschrieben "im Auftrag". Daher benutzen Sie dieses Kürzel, wenn Sie nicht für sich selbst unterzeichnen, sondern für eine andere (im Berufsleben häufig vorgesetzte) Person beziehungsweise Stelle oder ein Unternehmen.

Dennoch unterzeichnen Sie nach den beiden Buchstaben mit Ihrem eigenen vollständigen Namen und nicht etwa mit dem der Person, von der Sie den Auftrag zum Unterschreiben des Briefes erhalten haben.

Dabei sollte Ihr Name für den Empfänger des Schreibens auch tatsächlich ohne Probleme zu entziffern sein. Daher müssten Sie besonders ordentlich unterzeichnen. Besser ist es noch, wenn Sie zusätzlich zu Ihrer Unterschrift Ihren Namen im Textdokument ausschreiben.

Rechtliches zu der Abkürzung im Brief

Mit einer entsprechenden Unterzeichnung nach den beiden Buchstaben machen Sie ein Papierstück rechtsgültig. Daher sollten Sie mit Ihrer Unterschrift und der vorhergehenden Abkürzung nicht unbedarft umgehen.

Das Kürzel "i.A." dürfen Sie tatsächlich nur dann verwenden, wenn Sie wirklich und ganz explizit einen entsprechenden Auftrag zum Verfassen und Unterzeichnen eines Briefs oder einer anderen Korrespondenz von der jeweils zuständigen Stelle, Person oder auch von einem Unternehmen erhalten haben.

Hierdurch zeigen Sie dann dem Empfänger, dass Sie zwar bevollmächtigt zur Unterzeichnung, darüber hinaus aber nicht verantwortlich für den Inhalt und dessen Konsequenzen sind.

Unterschreiben Sie ohne ein "i.A." vor Ihrem Namen, zeigen Sie hierdurch, dass Sie auch rein inhaltlich eine Verantwortung für den Brief tragen. Ist das nicht der Fall, können Sie dies durch die rechtmäßige Verwendung des Kürzels vor Ihrer Unterschrift vermeiden.

Unterschreiben bedingt Verantwortung

Die Unterschrift unter einem Brief oder einem sonstigen Stück Papier, das an die Außenwelt gerichtet ist, bestätigt, dass der Inhalt dieses Schreibens verbindlich ist. Eine Rechnung bedarf zu ihrer Fälligstellung einer Unterschrift. Ein Vertrag bedarf zur Wirksamkeit der Unterschrift der Verlagspartner.

Derjenige, der Sie zur Unterzeichnung beauftragt hat, muss also klar zum Ausdruck gebracht haben, dass Sie Ihre Unterschrift unter den Brief setzen sollen.

In einem Unternehmen sollte im Detail geregelt sein, wer mit welchem Namenszusatz unterzeichnet.

Wenn Sie nun den Brief nur mit Ihrem Namen unterschreiben und nicht darauf hinweisen, dass Sie im Auftrag handeln, könnten Sie auch inhaltlich für den Brief verantwortlich gemacht werden. Dies könnte für Sie unangenehme Folgen, insbesondere haftungsrechtlicher Art, haben.

Also müssen Sie daran interessiert sein und darauf achten, dass der Empfänger des Briefes erkennen kann, dass Sie für den Inhalt nicht verantwortlich sind und eben nur im Auftrag einer anderen Person unterschrieben haben.

In diesem Sinne werden in der Praxis verschiedene Kürzel verwendet. Üblich sind "i.A." oder "i.V." oder "ppa", aber auch "gez." oder "f.d.R.".

Mit "im Auftrag" sind Sie auf der sicheren Seite

Die Abkürzung "i.A.", also im Auftrag, vor Ihrem Namenszug bedeutet, dass Sie im Auftrag einer anderen Person unterschreiben. Sie sind insoweit bevollmächtigt, ohne dass Sie zugleich für den Inhalt des Briefes die Verantwortung tragen. Diese Art von Bevollmächtigung gilt für eine einmalige Beauftragung. Sie wird regelmäßig nicht schriftlich und eher bei passender Gelegenheit erteilt.

Unterschreiben Sie mit der Abkürzung "i.V.", also in Vertretung, bedeutet dies, dass eine andere Person regelmäßig vertreten und im Regelfall eine schriftliche Bevollmächtigung vorliegt.

Die Abkürzung "ppa" beinhaltet eine Prokura. Diese wird ohnehin schriftlich erteilt und muss auch im Handelsregister eingetragen werden.

Die Abkürzung "gez." bedeutet "gezeichnet" und ist ungebräuchlich und ohne eigentlichen Sinn. Sie hat im Schriftverkehr keine rechtliche Bedeutung.

Die Abkürzung "f.d.R." bedeutet "für die Richtigkeit" und hat im Rechtsverkehr ebenfalls keinerlei Bedeutung. Sie bezeugt allenfalls, dass Sie den Inhalt des Schreibens als wahr erachten, ohne dass Sie aber zur Unterschrift bevollmächtigt sind. Das Schreiben bleibt mangels rechtswirksamer Unterzeichnung rechtlich belanglos.

Als Geschäftsinhaber oder als Geschäftsführer unterschreiben Sie nur mit Ihrem Namen. Sie handeln als vertretungsberechtigte Person und vertreten niemanden.

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