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Ist eine Anzahlung bei Auftragserteilung üblich?

Anzahlungen bestärken die Bereitschaft zur Vertragserfüllung.
Anzahlungen bestärken die Bereitschaft zur Vertragserfüllung.
Auch wenn eine Anzahlung bei Auftragserteilung nicht unbedingt üblich ist, beflügelt Geld die Arbeitsbereitschaft und Kreativität eines jeden Auftragnehmers. Dabei kommt es auch darauf an, um welche Art von Auftrag es sich handelt und wer Auftragnehmer ist.

Das Vertragsrecht regelt die Bezahlung von Leistungen grundsätzlich im Hinblick auf den Vertragstyp. Danach richtet sich auch, ob und inwieweit eine Anzahlung bei Auftragserteilung üblich ist. Grundsätzlich sind Abschlagsleistungen Verhandlungssache. Allgemein gilt: Je geringer der Auftragnehmer Ihre Bonität einschätzt, desto eher und höher erwartet er eine Vorschussleistung. Vorschussleistungen dienen der Risikominderung.

Handwerker erwarten bei Auftragserteilung oft Vorschüsse

  • Beauftragen Sie einen Handwerker, bestimmt das Gesetz, dass die Vergütung bei der Abnahme des Werkes fällig ist. Vorher kann der Handwerker eigentlich keine Abschlagszahlung fordern. Da der Handwerker aber oft mit Material und Lohnkosten in Vorleistung treten muss, ist es zumindest nicht unüblich, wenn er von Ihnen als Auftraggeber vorab Geld fordert.
  • Sind Sie Bauherr und beauftragen einen Bauunternehmer mit der Errichtung Ihrer Immobilie, regelt sich die Bezahlung nach der Makler- und Bauträgerverordnung. Darin ist detailliert geregelt, nach welchen Leistungen der Bauunternehmer Anzahlungen in welcher Höhe fordern kann. Beispiel: Nach Fertigstellung des Rohbaus einschließlich der Zimmererarbeiten sind 40% der Vertragssumme fällig - nach der Installation der Heizungsanlagen weitere 3%.

Im Kaufrecht festigt eine Anzahlung die gegenseitige Erfüllungsbereitschaft

  • Im Kaufrecht sind Anzahlungen üblich, wenn die Ware vom Verkäufer erst noch bestellt und geliefert werden muss. Um Ihren Vertragswillen zu dokumentieren, erwartet der Verkäufer eine Anzahlung. Zugleich dürfen Sie mit Ihrer Anzahlung vom Verkäufer erwarten, dass er den Vertrag Ihnen gegenüber erfüllt und den Artikel nicht anderweitig verkauft. Vor allem im Privatbereich ist diese Verfahrensweise üblich (Beispiel: Kauf eines PKW von privat).
  • Im Arbeitsrecht hingegen gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“(§ 614 BGB). Ihr Arbeitgeber wird eine Anzahlung auf Ihre Arbeit allenfalls dann leisten, wenn Sie dafür gute Gründe haben und er dazu bereit ist.

Vorschüsse sind vor allem bei Freiberuflern üblich

  • Der Grundsatz, dass Geld beflügelt, gilt auch für Anwälte. "Ohne Geld kann ich nicht denken“, sagt der Anwalt. Nach § 17 BRAGO ist der Anwalt berechtigt, für seine bereits entstandenen und aller Voraussicht nach entstehenden Gebühren und Auslagen einen „angemessenen“ Vorschuss von Ihnen als Mandanten einzufordern.
  • Einen weiteren Fall regelt das Gesetz in § 669 BGB. Verpflichten Sie sich, einen Auftrag unentgeltlich oder gegen Entgelt zu besorgen, dürfen Sie als Beauftragter vom Auftraggeber wegen Ihrer Aufwendungen einen Vorschuss verlangen. Beispiel: Sie erklären sich bereit, den PKW Ihres am Urlaubsort erkrankten Nachbarn nach Hause zu fahren. Wegen der anfallenden Benzin- und Reisekosten können Sie eine Anzahlung als Vorschuss verlangen.

Die Frage, ob eine Anzahlung bei Auftragserteilung üblich ist oder nicht, richtet sich also nach den Gegebenheiten. Dabei sollten Sie berücksichtigen, dass die Motivation des Vertragspartners gefördert wird. Außerdem dokumentieren Sie Ihre Zahlungsbereitschaft und Ihre Zahlungsfähigkeit. Auch insoweit setzen Sie positive Signale.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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