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Kapitalerhöhung gegen Bareinzahlung - so erhöhen Sie Ihre Gewinne

In der Krise heißt es handeln.
In der Krise heißt es handeln. © Gerd_Altmann_Shapes_AllSilhouettes.com / Pixelio
Eine GmbH oder eine AG kann ihr Kapital erhöhen. Eine solche Kapitalerhöhung ist an bestimmte Formalien gebunden. Sie können diese im Wege einer Sacheinlage oder gegen Bareinzahlung vornehmen. Vor allem bei einer Krise einer Gesellschaft gilt es, formal rechtzeitig und richtig zu handeln.

Was Sie benötigen:

  • Gesellschafterbeschluss

Ohne Geld geht nichts. Dies gilt insbesondere für Kapitalgesellschaften, deren Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Sind Sie Geschäftsführer, haben Sie eine große finanzielle Verantwortung und müssen handeln, wenn es die Not gebietet oder Sie Ihr wirtschaftliches Engagement ausdehnen wollen. Ohne die Einhaltung bestimmter Formalien geht jedoch nichts.

Gegen die Krise hilft die Kapitalerhöhung

  • Stellen Sie anhand einer Jahres- oder Zwischenbilanz fest, dass die Hälfte des Stammkapitals Ihrer Gesellschaft verloren ist, müssen Sie unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen. Steht die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit Ihrer Gesellschaft fest, müssen Sie einen Insolvenzantrag stellen. Tun Sie dies nicht, machen Sie sich strafbar. Die Justizbürokraten kennen da kein Pardon.
  • Allerdings können Sie die Situation beheben, indem Sie der Gesellschaft neues Eigenkapital, etwa im Wege der Kapitalerhöhung gegen Bareinzahlung, zur Verfügung stellen. Das Gesetz spricht richtigerweise von Bareinlagen. Alternativ dazu kommt die Kapitalerhöhung gegen eine Sacheinlage in Betracht. Da diese gutachtermäßig zu bewerten ist, ist sie in der Praxis zumindest in Eilfällen wenig praktikabel.
  • Die Beschaffung neuen Eigenkapitals kann aber auch dann notwendig werden, wenn das bereits vorhandene Gesellschaftsvermögen zur Finanzierung neuer Investitionen eines Unternehmens nicht mehr genügt. 
  • Leisten Dritte, die nicht Gesellschafter sind, eine Bareinzahlung, handelt es sich um ein Darlehen an die Gesellschaft, das selbst nicht zu einer Kapitalerhöhung führt.

Bareinzahlung bedarf Gesellschafterbeschluss

  • Zu diesem Zweck müssen Sie einen Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeiführen. Berufen Sie also in satzungsgemäßer Frist und Form eine solche ein.
  • Lassen Sie die Änderung der Satzung beschließen, da durch die Kapitalerhöhung gegen Bareinzahlung das Stammkapital verändert wird. Das Stammkapital wird dann durch die Ausgabe neuer Geschäftsanteile erhöht.
  • Beachten Sie, dass den alten Gesellschaftern im Regelfall ein Bezugsrecht auf neue Geschäftsanteile bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinzahlung zusteht. Die Satzung kann das Bezugsrecht allerdings einschränken oder ausschließen.

Erst mit der Registereintragung entsteht die Leistungspflicht

  • Ferner müssen Sie die Kapitalerhöhung gegen Bareinzahlung beim Handelsregister anmelden und eintragen lassen. Die Eintragung ist bekannt zu machen.
  • Mit der Eintragung der Kapitalerhöhung gegen Bareinzahlung im Handelsregister können Sie als Geschäftsführer von den Gesellschaftern die Zahlung der Bareinlagen fordern.

Beachten Sie, dass dieser Textbeitrag nur eine unverbindliche Erstinformation über eine in der Praxis recht komplexe Materie darstellen kann und Sie sich nach Möglichkeit anwaltlich beraten lassen sollten. Eine kompetente Beratung erspart Ihnen im Nachhinein manche unnötige Korrektur von Gesellschafterbeschlüssen und deren Umsetzung.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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