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Kaufvertrag online gültig? - Rechte und Pflichten beim Interneteinkauf

Bei Online-Kaufverträgen haben Sie 2 Wochen Widerrufsfrist
Bei Online-Kaufverträgen haben Sie 2 Wochen Widerrufsfrist
Dank Internet ist das Einkaufen sehr einfach und bequem geworden. Doch gibt es hin und wieder Fragen, ob und wann ein Kaufvertrag gültig ist, der online abgeschlossen wird. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch ein Vertrag zustande. Ist das der Fall, ist er für beide Vertragspartner bindend.

Wenn Sie bei einem Online-Händler ein bestimmtes Produkt sehen und das bestellen, in der Annahmeerklärung des Verkäufers wird ein ganz anderes genannt, können Sie nicht eine Lieferung so wie von Ihnen angedacht verlangen. Der Grund ist, dass der Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist.

So kommt online ein gültiger Vertrag zustande

Zum Vertragsabschluss bedarf es ausdrücklich übereinstimmende Willenserklärungen der jeweiligen Vertragsparteien. Einfach ausgedrückt, bedeuten diese Willenserklärungen Angebot abgeben und Annahme bekunden.

  • Im Internet sind entsprechende Websites die Orte, wo Sie zur Abgabe eines Angebotes eingeladen werden. Ihr Angebot wird sich auf zum Kauf angebotene unterschiedliche Waren und Dienstleistungen erstrecken. 
  • Die Annahme eines Vertrages erfolgt beim Onlinehandel in den meisten Fällen via E-Mail. Kommt ein Kaufvertrag beim Interneteinkauf zustande, können Sie diesen innerhalb von 14 Tagen widerrufen.
  • Sie können nicht alle Formen von Verträgen via Internet abschließen. Beispielsweise schreibt das Gesetz bei Grundstückskaufverträgen oder Erbverträgen ausdrücklich eine notarielle Beurkundung vor. 

Internetgeschäft - Tücken beim Kaufvertrag 

Dennoch hat der Kauf über die Website eines Online-Shops seine Tücken. Nicht anders sieht es bei Auktionen im Internet aus.

  • Das Anbieten von Ware im Internetshop ist rechtlich gesehen kein Angebot. Ein bloßes Anbieten auf der Homepage eines Webshops ist kein Angebot mit Rechtskraft. Das entsteht erst mit der Bestellung des Käufers, wenn diese im Gegenzug vom Shopinhaber auch angenommen wird.
  • Das Anbieten eines Produktes auf der Homepage eines Internetshops ist rechtlich dem Auslegen von Waren im Supermarktregal gleichzusetzen. Es besteht daher in erster Linie eine Aufforderung an jedermann, ein entsprechendes Angebot zu machen, welches sich in der Bestellung zeigt.
  • Dieses Angebot muss ein Internetshop- oder Supermarktbetreiber annehmen. Eine bloße Bestellbestätigung zu übersenden, macht noch keinen Kaufvertrag aus. Dieser wird erst gültig, wenn die Übersendung der Ware tatsächlich der Bestellung entspricht. Eine Lieferung können Sie nur bei gültigem Kaufvertrag verlangen.
  • Gerichte mussten sich schon mehrfach, mit Klagen gegen Online-Verkäufer befassen. Hierbei handelte es sich um Teilnehmer an einer Auktion. Aus unterschiedlichen Gründen sahen sich die Verkäufer benachteiligt und wollten den Vertrag nicht erfüllen. Doch Gegenstände können unter ihrem eigentlichen Wert verkauft werden.

Ein Kaufvertrag im Rahmen einer Versteigerung ist gültig mit dem Einstellen des Angebotes. Es spielt keine Rolle, wer das Angebot letztendlich eingestellt hat. Notfalls müssten Sie eine Auktion rechtzeitig anfechten.

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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