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Kein schriftlicher Arbeitsvertrag - gesetzliche Regelungen so beachten

Der schriftliche Vertrag ist Arbeitgeberpflicht.
Der schriftliche Vertrag ist Arbeitgeberpflicht.
Es geistert noch immer die Vorstellung durch die Lande, dass ohne schriftliche Vereinbarung kein schriftlicher Arbeitsvertrag zustande komme. Dieses ist richtig und falsch zugleich. Mit dem Nachweisgesetz gibt es gesetzliche Regelungen, die die Verhältnisse eindeutig klarstellen. Als Arbeitnehmer sollten Sie diese Vorschriften kennen, genauso aber auch als Arbeitgeber.

Was Sie benötigen:

  • Arbeitsvertrag

Wenn sich allein aus dem tatsächlichen Verhalten ergibt, dass zwei Personen einen Arbeitsvertrag begründen wollen, ist auch ohne Weiteres ein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Wenn Sie also als Arbeitnehmer mit Wissen und Wollen eines Unternehmers in dessen Betrieb Arbeiten verrichten, haben Sie einen Arbeitsvertrag geschlossen.

  • Selbst wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag vereinbart wurde, ist der Vertrag gültig. Ihr Problem kann dann allenfalls darin liegen, dass Sie die Details Ihrer Vereinbarungen zu Arbeitszeit oder Lohn im Streitfall nicht sicher nachweisen können. Da es hinsichtlich der Schriftform von Arbeitsverträgen keine gesetzliche Regelungen gab, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, tätig zu werden.
  • Seit 1995 regelt daher das Nachweisgesetz, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen können, dass er die vereinbarten Arbeitsbedingungen schriftlich dokumentiert und Ihnen als Schriftstück aushändigt.
  • Der Arbeitgeber muss diese gesetzliche Verpflichtung binnen einer Frist von einem Monat nach dem Arbeitsbeginn erfüllen. Normalerweise sollte der Vertrag von beiden Parteien unterschrieben werden. Der Gesetzgeber hat mit dem Nachweisgesetz gesetzliche Regelungen geschaffen, die Ihrem Schutz als Arbeitnehmer dienen und der missbräuchlichen Ausnutzung Ihrer Arbeitskraft entgegenwirken sollen.

Dokumentationspflicht, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt

  • Der Vertragstext muss die Parteien namentlich bezeichnen, Beginn und Ende Ihres Arbeitsverhältnisses und bei einer Befristung die Beschäftigungszeit benennen, ferner den Arbeitsort und die Arbeitszeit, eine Tätigkeitsbeschreibung, Ihr Gehalt einschließlich Zulagen, Prämien und deren Fälligkeit, Ihren Urlaubsanspruch, die Kündigungsfrist und letztlich einen Hinweis auf die Geltung eventuell bestehender Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen.
  • Sind Sie geringfügig Beschäftigter, muss der Hinweis erfolgen, dass Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten und durch Zahlung eigener Beiträge Ihre Sozialversicherungspflicht begründen können.
  • Wird Ihr Arbeitsvertrag später abgeändert, muss der Arbeitgeber auch diese Veränderungen Ihnen gegenüber dokumentieren.

Gesetzliche Regelungen als Arbeitnehmerschutz

  • Erfüllt der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht, ist Ihr Arbeitsvertrag dennoch vollgültig.
  • Der Arbeitgeber läuft dann Gefahr, dass er sich schadensersatzpflichtig macht, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag übergeben wurde und Sie mangels Information beispielsweise tarifvertragliche Ansprüche wegen Fristversäumnis verlieren.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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