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Kind ist krank - alles zu Freistellung, Kinderkrankengeld & Co

Sind Kinder krank, gibt es Sonderurlaub oder Freistellung.
Sind Kinder krank, gibt es Sonderurlaub oder Freistellung.
Sind Sie berufstätig, haben Sie Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld, wenn Ihr Kind krank wird. Wenn Sie Ihre Ansprüche kennen, können Sie sich guten Gewissens der Genesung des Nachwuchses widmen. Schwerstkranke Kinder werden bevorzugt berücksichtigt.

Wird ein Kind krank, fördert gute Betreuung und Pflege die Genesung. Sind Sie berufstätig, müssen Sie Betreuung und Arbeitspflicht unter einen Hut bekommen. Gesetz und Arbeitgeber helfen Ihnen dabei.

Wird das Kind krank, gibt es oft Sonderurlaub

Die Freistellung bei Krankheit von Kindern ist in einem Stufenverhältnis zu prüfen.

  • In einem ersten Schritt sollten Sie einen eventuell bestehenden Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung und Ihren Arbeitsvertrag studieren. Dort ist häufig geregelt, welchen Anspruch auf Freistellung Sie haben, wenn Ihr Kind krank wird. Arbeitgeber gewähren dann meist Sonderurlaub. Der Sonderurlaub ist regelmäßig auf eine bestimmte Anzahl  Arbeitstage beschränkt. In der Zeit des Sonderurlaubs haben Sie Anspruch auf volle Lohnfortzahlung.
  • Finden Sie keine vertragliche Regelung, können Sie sich auf § 616 BGB berufen. Das Gesetz regelt die kurzfristige Arbeitsverhinderung. Danach besteht der Lohnanspruch fort, wenn Sie unverschuldet für eine verhältnismäßig kurze Zeit an der Arbeitsleistung verhindert sind. Typischer Fall ist, dass Ihr Kind kurzfristig erkrankt und eine schnelle Genesung zu erwarten ist.
  • § 616 BGB kann arbeitsvertraglich ausgeschlossen werden. Sie werden dann zwar freigestellt, erhalten aber keine Lohnfortzahlung. Das Arbeitsrecht erlaubt diese Vereinbarung. Dann hilft Ihnen der Kinderkrankengeldanspruch in der Spezialregelung des § 45 SGB V (fünfter Teil Sozialgesetzbuch). Diese Vorschrift gibt Ihnen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Sie lässt sich arbeitsvertraglich nicht ausschließen. Allerdings entfällt die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Die Freistellung ist also nicht mit bezahltem Sonderurlaub zu vergleichen.

 Freistellung mit Anspruch auf Kinderkrankengeld

  • Voraussetzung ist, dass Sie gesetzlich krankenversichert sind. Privat Versicherte haben zwar einen Freistellungsanspruch (§ 45 V SGB), aber keinen Kindergeldkrankenanspruch. Ist nur Ihr Kind privat versichert, haben Sie als gesetzlich Versicherter ebenfalls keinen Kindergeldkrankenanspruch.
  • Als Kinder gelten leibliche Kinder, Stiefkinder und Enkel, die Sie überwiegend unterhalten sowie Pflegekinder und Adoptivkinder (§§ 45 I Satz 2, 10 IV SGB V).
  • Sie haben gegen Ihre Krankenkasse Anspruch auf Krankengeld, wenn Sie ein Kind unter 12 Jahren unbedingt betreuen müssen. Der Anspruch beträgt pro Kind und Elternteil bis zu 10, insgesamt und für mehrere Kinder  höchstens 25 Arbeitstage im Jahr. Sind Sie alleinerziehend, haben Sie Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage pro Kind und höchstens 50 Arbeitstage im Kalenderjahr.
  • Die Betreuungsbedürftigkeit müssen Sie durch ein ärztliches Attest nachweisen.
  • Es besteht keine Möglichkeit, das Kind durch eine andere in Ihrem Haushalt lebende Person beaufsichtigen, betreuen oder pflegen zu lassen. Die in der Nachbarschaft wohnende Großmutter ist keine in Ihrem Haushalt lebende Person. Gemeint ist vorwiegend der nicht berufstätige Elternteil.
  • Sie haben gegenüber Ihrem Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Geld erhalten Sie von der Krankenkasse. Das Kinderkrankengeld beträgt wie beim Krankengeld 70 Prozent Ihres letzten Bruttogehalts und höchstens 90 Prozent Ihres letzten Nettogehalts. Es ist auf die Beitragsbemessungsgrenze beschränkt (2015: 4.125 €). Zur Berechnung benötigt die Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung Ihres Arbeitgebers. Die Berechnung erfolgt dreistufig.
  • Soweit tarifvertraglich oder einzelvertraglich mit dem Arbeitgeber bezahlte Freistellung (Sonderurlaub) vereinbart ist, entfällt der Anspruch nach § 45 V SGB.  Der Anspruch entsteht, wenn Sie zusätzliche freie Tage benötigen.

Sonderregelung für schwerstkranke Kinder

  • Ist Ihr Kind schwerstkrank, besteht bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres Anspruch auf unbefristete Freistellung (§ 45 IV SGB). Bei Fällen dieser Art ist die Heilung ausgeschlossen oder eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig. Gleiches gilt, wenn eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten zu erwarten ist. Anspruch besteht nur für einen Elternteil.
  • Die Höhe des Krankengeldes beträgt 90 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes, höchstens aber 70 Prozent des Bruttolohnes, gleichfalls wieder beschränkt auf die Beitragsbemessungsgrenze (2015: 4.125 €).

Im Krankheitsfall Ihres Kindes müssen Sie sich neben der Pflege auch mit einiger Bürokratie auseinandersetzen. Zur Berechnung Ihres Krankengeldanspruchs benutzen Sie einen Krankengeldrechner. Auch Ihre Krankenkasse gibt Auskunft.

 

 

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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