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Kindergeld bei Auslandsaufenthalt - Bedingungen für den Schüleraustausch

Kindergeld hilft Familien sehr.
Kindergeld hilft Familien sehr. © Petra_Bork / Pixelio
Das Kindergeld ist eine gute soziale Leistung des deutschen Staates, Kinder und Jugendliche können über einen sehr langen Zeitraum von dieser Leistung profitieren. Wenn Ihr Kind jedoch einen Auslandsaufenthalt plant, dann müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, um weiterhin Kindergeld zu beziehen.

Anspruch auf Kindergeld

Kindergeld ist eine Sozialleistung des Staates, die jedem Kind zusteht, unabhängig von der Höhe des monatlichen Einkommens der Eltern.

  • Generell haben alle Kinder bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres einen Anspruch auf Kindergeld. Anschließend gibt es für die Jahre danach unterschiedliche Kriterien für eine Fortzahlung des Betrages.
  • Junge Menschen haben bis zum 21. Lebensjahr einen weiteren Anspruch auf dieses Geld, wenn Sie arbeitssuchend oder arbeitslos sind.
  • Ältere junge Menschen können nur dann weiterhin dieses Geld beziehen, wenn sie entweder einen Ausbildungsplatz suchen, wieder zur Schule gehen, ein Praktikum absolvieren oder an einer Universität oder Fachhochschule studieren. Ebenso werden Wartezeiten zwischen einem Schulabschluss und dem kommenden Studium damit überbrückt.

Fortzahlung bei einem Auslandsaufenthalt

  • Wenn Ihr Kind noch keine 18 Jahre alt ist und sich im Ausland aufhält, wird das Kindergeld an Sie weitergezahlt, wenn Sie als Eltern in Deutschland wohnen bleiben und Ihr Kind bei Ihnen in Deutschland gemeldet bleibt. Dies ist also bei einem Schüleraustausch der Fall.
  • Absolviert Ihr Kind ein freiwilliges, soziales Jahr im Ausland, wird dieses Geld bis zu 12 Monate weitergezahlt.
  • Bei einem Auslandsaufenthalt mit dem Zweck, eine andere Sprache zu erlernen, wird die Fortzahlung nur dann bei über 18-jährigen Kindern gewährt, wenn die Aneignung der Sprache nicht dem Kind allein überlassen bleibt, sondern es im Ausland nachweislich an Unterrichtsstunden in Schulen oder Universitäten teilnimmt.
  • Geht Ihr Kind als Au-pair ins Ausland, muss es an einem mindestens 10-wöchigen theoretischen und systematischen Sprachunterricht teilnehmen, um eine Fortzahlung zu bekommen.
  • Diese Vergütung bekommen Sie auch in dem Fall, dass Ihr Kind ein berufsbildendes Praktikum im Ausland absolviert. Der Nachweis des Arbeitgebers aus dem Ausland muss erbracht werden, möglichst in deutscher Sprache.
  • Verbindet Ihr Kind seinen Auslandsaufenthalt mit einer dortigen Arbeit, wird es kein Kindergeld mehr geben, es sei denn, die Einkommensgrenze zur Zahlung dieses Geldes wird nicht erreicht. Andernfalls muss Ihr Kind diesen Aufenthalt im Ausland wieder mit einem Praktikum oder einer sprachlichen Ausbildung kombinieren. Dann besteht die Möglichkeit, weiterhin das Geld zu bekommen.
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