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Kontoführungsgebühren in der Steuererklärung angeben - so machen Sie es richtig

Kontoführungsgebühren in der Steuererklärung angeben ist ganz einfach.
Kontoführungsgebühren in der Steuererklärung angeben ist ganz einfach.
Ein Girokonto hat fast jeder erwerbstätige Bürger in Deutschland, sodass auch entsprechende Kontoführungsgebühren seitens der Bank in Rechnung gestellt werden. Die angefallenen Kontoführungsgebühren können Sie zum Teil als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Doch bei den unzähligen Formularen und dem komplizierten Steuerrecht ist der Eintrag der beruflich veranlassten Kontoführungsgebühren nicht für jeden ganz leicht.

So machen Sie in der Steuererklärung Kontoführungsgebühren geltend

  • Beruflich veranlasste Kontoführungsgebühren stellen Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes dar. Die Kontoführungsgebühren werden dabei in der Steuererklärung auf der Anlage N, zweite Seite, Kennziffer 53, eingetragen.
  • Um die Kontoführungsgebühren als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben zu können, müssen Sie zuerst die beruflich veranlassten Kontobuchungen ermitteln. Beruflich veranlasste Kontobuchungen sind zum Beispiel die Geldeingänge des Arbeitgebers oder auch eine Überweisung für ein Fachbuch. Die beruflich veranlassten Kontobuchungen setzen Sie dann mit den gesamten Buchungen ins Verhältnis. Die von der Bank in Rechnung gestellten Kontoführungsgebühren multiplizieren Sie anschließend mit dem ermittelten Verhältnis. Das Ergebnis stellt die beruflich veranlassten Kontoführungsgebühren dar, die Sie in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen können.
  • Beispiel: Kontoführungsgebühren laut Bank pro Jahr 66,00 Euro, 26 beruflich veranlasste Buchungen, 54 Buchungen insgesamt; Lösung: 26 Buchungen ./. 54 Buchungen x 66,00 Euro = 31,77 Euro. Das Ergebnis von 31,77 Euro können Sie steuermindernd in Ihrer Steuererklärung angeben.
  • Alternativ können Sie aber auch eine Pauschale i.H.v. 16,00 Euro hinsichtlich der Kontoführungsgebühren in Ihrer Steuererklärung eintragen. Dies erfolgt ebenfalls auf der Anlage N, zweite Seite, Kennziffer 53.
  • Auch wenn Ihnen als Haus- oder Wohnungseigentümer Kontoführungsgebühren entstanden sind, können Sie diese als Werbungskosten absetzen. Das Argument, das hier mit hineinspielt, ist, dass Sie das Girokonto für den Zahlungsverkehr mit dem Mieter benötigen, um Miete, Kaution oder Nebenkosten wie Heizkosten etc. abzurechnen.
  • Dann werden die Gebühren jedoch natürlich nicht den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gegengerechnet, sondern den Werbungskosten für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei einem Konto, das tatsächlich nur für den Zahlungsverkehr mit dem oder den Mietern genutzt wird, können Sie auch die vollständigen Kontoführungsgebühren als Werbungskosten geltend machen.
  • Die Kontoführungspauschale können Sie für jedes Ihrer Girokonten ansetzen. Wenn Sie also ein Vermieter sind, der zusätzlich auch Arbeitnehmer ist, und Sie zwei Girokonten haben, dann können Sie auch die Pauschale von 16 Euro zweimal ansetzen. Oder eben einmal mit 16 Euro und einmal komplett, wenn das zweite Girokonto wie oben beschrieben nur dem Zweck des Vermietens dient.

Der Sinn von Kontoführungsgebühren

  • Obwohl die Bank an dem auf dem Girokonto vorhandenen Geld verdient, werden bei den meisten Banken und Sparkassen sogar auf Konten, die im Haben geführt werden, Kontoführungsgebühren erhoben.
  • Dies wird zumeist mit Serviceaufwand oder dergleichen begründet, obwohl die Kunden für Service in der Regel noch mal extra zahlen. Die Alternative ist nur ein Sparkonto oder die Wahl einer anderen Bank.

Weitere Autorin: Ariane Windsperger

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