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Krankheitsgründe dem Arbeitgeber nennen?

Grundsätzlich müssen Sie dem Arbeitgeber nicht die Krankheitsgründe nennen.
Grundsätzlich müssen Sie dem Arbeitgeber nicht die Krankheitsgründe nennen.
Vielen Arbeitnehmer ist es unklar, was der Arbeitgeber wissen muss und was nicht, wenn eine Krankheit eintritt. Eine Erkrankung kann immer dann zu einem Interessenkonflikt führen, wenn der Chef nicht mehr glaubt, dass Sie erkrankt sind. Das Arbeitsrecht legt genau fest, ob Krankheitsgründe explizit zu nennen sind oder nicht.

Viele Arbeitnehmer wissen nicht, ob sie die Krankheitsgründe dem Arbeitgeber nennen müssen oder nicht. Sicherlich muss der Arbeitgeber wissen, wann und wie lange Sie krank beziehungsweise arbeitsunfähig geschrieben sind. Die Diagnose muss er hingegen nicht erfahren. Anwendung findet das Entgeltfortzahlungsgesetz.

 

Warum die Krankheitsgründe für den Arbeitgeber interessant sind

  • Werden Mitarbeiter krank oder fallen für längere Zeit oder immer wieder mal krankheitsbedingt aus, können die Krankheitsgründe für den Arbeitgeber interessant werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber Zweifel daran  hat, ob der Angestellte wirklich krank ist oder nicht.
  • Gibt der Arbeitnehmer nur vor, krank zu sein, und dem Arbeitgeber gelingt der Gegenbeweis, so ist dies ein Grund für eine Abmahnung und kann sogar zu einer fristlosen Kündigung führen.
  • Nach dem Gesetz sind Arbeitgeber zu der Entgeltfortzahlung bei Krankheit verpflichtet. Das ergibt sich aus § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Dies gilt allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer die Krankheit nicht verschuldet hat. Haben Sie beispielsweise infolge einer Volltrunkenheit einen Autounfall verursacht, so liegt ein Verschulden Ihrerseits vor und der Arbeitgeber muss nicht weiterhin Ihr Entgelt bezahlen. Haben Sie nach einem Spaziergang im Regen eine Grippe, so liegt kein Verschulden Ihrerseits vor und der Arbeitgeber muss weiterhin bezahlen.
  • Arbeitnehmer sind nicht befugt, Krankenakten einzusehen. Sie sollten wissen, dass dem Arbeitgeber nach dem Arbeitsrecht nicht die Krankheitsgründe zu nennen sind.

Keine arbeitsrechtliche Pflicht, die Diagnose mitzuteilen

  • Sie müssen als Arbeitnehmer Ihrem Arbeitgeber nicht die Krankheitsgründe nennen. Das Arbeitsrecht sieht keine Mitteilungspflicht vor.
  • Zu diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen. Arbeiten Sie in einem Krankenhaus oder in der Gastronomie, kann es eine Verpflichtung geben, die Krankheitsdiagnosen mitzuteilen, wenn Sie eine ansteckende Krankheit haben. Dies ist lediglich auf die Ansteckungsgefahren zurückzuführen. Sicherlich hat der Arbeitgeber ein Interesse daran, dass sich die Kundschaft oder die Patienten nicht beim Personal anstecken.
  • Diese Informationsmitteilung hat jedoch nichts mit der Lohnfortzahlung zu tun. Sie haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber für sechs Wochen den Lohn fortzahlt, wenn Sie arbeitsunfähig sind. Sie müssen dem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie erkrankt sind und wie lange Sie voraussichtlich erkrankt sind. Das geht aus § 5 EFZG hervor und kann im Arbeitsvertrag konkretisiert sein. Dies können Sie mit einer Arbeitsunfähigkeit, von Ihrem Arzt ausgestellt, belegen. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber nicht die Diagnose mitteilen.
helpster.de Autor:in
Britta Jones
Britta JonesDie erfahrene Juristin Britta interessiert sich für Beruf & Karriere. In ihren Artikeln teilt sie ihre Erfahrungen in unterschiedlichen Arbeitsbereichen. In Sachen Geld steht sie unseren Lesern mit Rat zur Seite.
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