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Kündigen mit Überstunden - was Sie dabei beachten sollten

Überstunden verfallen nicht nach dem Kündigen.
Überstunden verfallen nicht nach dem Kündigen.
Wer beim Kündigen feststellt, dass er Überstunden angesammelt hat, kann sich entweder die Überstunden auszahlen lassen oder sie mit bezahlter Freizeit ausgleichen. Erfahren Sie mehr über das Thema Kündigung mit Überstunden.

Was Sie benötigen:

  • Angestelltenverhältnis
  • Angewiesene Überstunden

Vergütung der Überstunden beim Kündigen

Sie sollten stets wissen, dass Ihre Überstunden zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergütet werden müssen, außer es ist vertraglich vereinbart, dass die Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Diese Klausel ist nur wirksam, wenn die Zahl der zu erwartenden Überstunden arbeitsvertraglich fest vereinbart wurde. Sonst haben Sie nach dem Kündigen einen Anspruch auf die Vergütung der Überstunden.

  1. Prüfen Sie zuerst, ob Sie einen Anspruch auf die Vergütung der geleisteten Überstunden haben. Werfen Sie hierzu einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag.
  2. Zählen Sie nun Ihre Überstunden zusammen. Beachten Sie hierbei, dass die Überstunden von Ihrem Chef oder Vorgesetzten angeordnet sein müssen. Freiwillig geleistete Überstunden gehören hier nicht zu.
  3. Nun erstellen Sie eine Übersicht über Ihre Überstunden. Dies ist natürlich nicht erforderlich, wenn in Ihrem Betrieb die Arbeitszeit elektronisch erfasst wird.
  4. Zeigen Sie nun nach dem Kündigen der Personalabteilung die Liste der geleisteten Überstunden an und bitten Sie um deren Berücksichtigung in der Schlussabrechnung. Die Personalabteilung wird dann Nacht- und Feiertagszuschläge berücksichtigen und Ihnen das Geld zusätzlich auszahlen.

Sie können anderenfalls Ihre Überstunden auch in Freizeit ausgleichen.

Wissenswertes über die Kündigung

  • Gleichgültig, ob Sie oder Ihr Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen haben, haben Sie grundsätzlich nach dem Kündigen einen Anspruch auf die Vergütung der angeordneten Überstunden.
  • Dies gilt genauso, wenn Sie ordentlich oder außerordentlich kündigen.
  • Es kann sein, dass Sie ausnahmsweise nach der Kündigung keinen Anspruch auf die Vergütung der Überstunden haben, wenn vertraglich rechtswirksam vereinbart wurde, dass die Überstundenvergütung mit dem Gehalt abgegolten ist.
helpster.de Autor:in
Britta Jones
Britta JonesDie erfahrene Juristin Britta interessiert sich für Beruf & Karriere. In ihren Artikeln teilt sie ihre Erfahrungen in unterschiedlichen Arbeitsbereichen. In Sachen Geld steht sie unseren Lesern mit Rat zur Seite.
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