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Kündigung in der Probezeit bei Krankheit - so gehen Sie dagegen vor

Kündigung während Probezeit belastet sehr.
Kündigung während Probezeit belastet sehr.
Sie freuen sich, dass Sie eine neue Arbeitsstelle gefunden haben. Ungern wird man während der Probezeit krank. Sollte Ihnen das trotzdem widerfahren und der Arbeitgeber dann eine Kündigung in der Probezeit bei Krankheit aussprechen, wollen Sie wissen, ob und was Sie dagegen unternehmen können.

Kein Kündigungsschutz in der Probezeit

In der Regel können Sie sich in der Probezeit wegen einer Kündigung bei Krankheit nicht auf das Kündigungsschutzgesetz stützen.

  • Dieses Kündigungsschutzgesetz setzt eine Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten voraus sowie eine Betriebsgröße von in der Regel 5 oder 10 Mitarbeitern. Dies richtet sich danach, ob die Mitarbeiter bereits vor dem 01.01.2004 dort beschäftigt waren oder erst danach. Das bedeutet, dass das Kündigungsschutzgesetz in Kleinbetrieben normalerweise überhaupt nicht greift.
  • Selbst wenn dieses Gesetz grundsätzlich in Ihrem Betrieb bei Kündigungen anzuwenden sein sollte, hilft es Ihnen trotzdem nicht, es sei denn, Ihre Probezeit wäre länger als 6 Monate und die Kündigung würde erst nach Ablauf von 6 Monaten ausgesprochen werden. Dies ist jedoch relativ unüblich, da Probezeiten in der Regel wenige Wochen bis 3 Monate dauern, seltener sind längere Probezeiten.
  • Überprüfen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag unter dem Absatz "Probezeit", wie lange sie in Ihrem konkreten Fall ist. Prüfen Sie außerdem, welche Kündigungsfrist vertraglich vereinbart worden ist. Diese darf auf jeden Fall nicht kürzer als zwei Wochen sein. Falls keine Regelung im Vertrag enthalten ist, gilt eine 14-tägige Frist.

Auch bei Krankheit Entlassung möglich

  • Wenn es dort, wo Sie arbeiten, einen Betriebsrat gibt, muss er vor der Kündigungserklärung in der Probezeit auch bei Krankheit nach § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes angehört werden.
  • Sprechen Sie mit dem Betriebsrat, ob dies gemacht wurde. Falls nicht, ist die Kündigung unwirksam. Falls er ordnungsgemäß gehört wurde, könnte der Betriebsrat eventuell noch Einspruch gegen die ausgesprochene Kündigung bei Krankheit in der Probezeit einlegen.
  • Falls Sie schon mindestens vier Wochen gearbeitet haben, bevor Sie erkrankt und gekündigt worden sind, haben Sie jedoch einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle für die Dauer von bis zu 6 Wochen. Der Arbeitgeber kann sich von dieser gesetzlichen Pflicht nicht durch eine krankheitsbedingte Kündigung befreien. Nur wenn er während einer bestehenden Krankheit aus anderen nachvollziehbaren Gründen kündigt, muss er keinen Lohn weiterzahlen.

Lassen Sie Ihre konkrete Situation am besten durch einen Rechtsanwalt überprüfen. Legen Sie diesem Ihren Arbeitsvertrag, das Kündigungsschreiben und Nachweise Ihrer finanziellen Situation vor. Er kann dann, sofern Sie sich noch keinen Beratungshilfeschein geholt haben, einen Antrag auf Beratungshilfe stellen oder bei Ihrer Rechtsschutzversicherung nachfragen.

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