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Kündigung ohne Sperre vom Arbeitsamt - so gelingt sie

So kündigen Sie richtig.
So kündigen Sie richtig. © Thorben_Wengert / Pixelio
Die Arbeit macht Ihnen nur noch wenig Spaß und die Kollegen sind leider auch alles andere als kollegial. Sie würden Ihrem Chef am liebsten die Kündigung überreichen, doch fürchten Sie Sanktionen von der Arbeitsagentur. Erfahren Sie hier, unter welchen Umständen eine Kündigung auch ohne eine Sperre vom Arbeitsamt möglich ist.

Da jeder durch Einsatz seiner Arbeitskraft seinen Beitrag für die Gesellschaft leisten soll und dieser nicht durch eine Eigenkündigung zur Last fallen soll, ist eine sanktionslose Kündigung nur in engen Grenzen und Ausnahmefällen möglich:

Kündigung ohne Sperre - diese Gründe werden anerkannt

  • Prinzipiell werden nur Gründe anerkannt, die den Arbeitnehmer so schwer belasten, dass eine Weiterbeschäftigung keinesfalls zumutbar wäre. Als Arbeitnehmer sollten Sie aber auch nachweisen können, dass Sie zumindest einen Versuch unternommen haben, um die Belastung zu beseitigen oder damit klarzukommen.
  • Suchen Sie daher zunächst das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber, wenn Sie Schwierigkeiten bemerken, die Ihnen die Arbeit unmöglich machen.
  • Erst wenn dieses Gespräch nicht weiter hilft, setzen Sie Ihr Kündigungsschreiben auf und nennen Sie dabei ausdrücklich Ihren wichtigen Kündigungsgrund.
  • Eine Sanktion wird vom Arbeitsamt zum Beispiel nicht verhängt, wenn Sie nachweisen können, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, Ihrer Arbeit nachzugehen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie als Kosmetikerin plötzlich an einer Allergie gegen Inhaltsstoffe der verwendeten Produkte leiden. Das Hessische Landessozialgericht hat im Übrigen auch in einem Fall für den Arbeitnehmer entschieden, welcher als Nichtraucher den ganzen Tag in einem Büro mit Rauchern sitzen musste und der Chef diesem Zustand nicht abgeholfen hatte. Auch hier sah das Gericht eine Gesundheitsgefährdung und entsprechend einen wichtigen Kündigungsgrund.
  • Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sind ebenfalls anerkannte Gründe. Allerdings reicht hier die bloße Behauptung nicht aus. Speziell in Mobbingfällen sollten Sie über einen längeren Zeitraum eine Art Tagebuch führen, in denen die belastenden Vorfälle verzeichnet sind. Wenn Sie mit der Familie, Freunden oder vielleicht Ihrem Arzt über die Vorfälle gesprochen haben, können diese im Zweifel zumindest als Zeugen für Ihren Zustand herangezogen werden.
  • Ein weiterer - von der Rechtsprechung anerkannter Grund - wäre, wenn der Arbeitsplatz eines Ehepartners so weit von der Familie verlegt würde, dass die eheliche Lebensgemeinschaft gefährdet wird.
  • Objektive Überforderung des Arbeitnehmers kann ebenso zur Aufhebung einer Sperre führen, falls diese bereits verhängt wurde - siehe Hessisches LSG, Az.: L 9 AL 129/08.

Weitere Gründe für eine Sanktion vom Arbeitsamt

  • Nicht nur eine Kündigung führt zu einer Sperre. Auch bei einem Aufhebungsvertrag sieht das Arbeitsamt in erster Linie eine freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes ohne einen wichtigen Grund. Wenn Ihnen so ein Vertrag angeboten wird, lassen Sie sich vor allem nicht zeitlich unter Druck setzen und prüfen Sie ihn möglichst mithilfe eines Rechtsbeistandes.
  • Wenn Sie nach einer Kündigung - ob freiwillig oder durch den Arbeitgeber - die Meldefristen nicht einhalten, kann auch hier noch eine Woche Sperre auf Sie zukommen. Da wir in den vorliegenden Fällen in der Regel von einer außerordentlichen Kündigung sprechen, sollten Sie nach Möglichkeit direkt am nächsten Werktag zur Arbeitsagentur gehen und sich arbeitslos melden.
  • Ohne eine Sperre vom Arbeitsamt kommen Sie im Übrigen auch dann nicht davon, wenn Sie die Kündigung durch Ihr Zutun verursachen und Ihr Vorgesetzter eine sogenannte verhaltensbedingte Kündigung aussprechen muss.
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