Alle Kategorien
Suche

Kündigungsfrist bei einem Minijob - was Sie als Arbeitgeber beachten sollten

Auch für Minijobs gelten gesetzliche Kündigungsfristen.
Auch für Minijobs gelten gesetzliche Kündigungsfristen. © Rainer_Sturm / Pixelio
Wenn Sie Angestellte in Minijobs beschäftigen, müssen Sie sich ebenso an gesetzliche Kündigungsfristen halten wie bei Vollzeitarbeitnehmern. Lesen Sie hier, welche Fristen Sie je nach Beschäftigungsjahren einzuhalten haben.

Kündigungsschutz für Minijobs

  • Für Beschäftigte in Minijobs gelten die gleichen sondergesetzlichen Schutzvorschriften wie für andere Arbeitnehmer, insbesondere das Mutterschutzgesetz, das Kündigungsschutzgesetz und das Elternteilzeitgesetz.
  • Die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes kommen für Sie nur zur Anwendung, wenn Sie einen Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmern unterhalten. Dabei zählen zu diesen zehn Personen nur Vollzeitmitarbeiter als jeweils ganze Zahl, während Teilzeitbeschäftigte mit unter 20 Stunden als 0,5 und mit bis zu 30 Stunden als 0,75 gezählt werden. Auszubildende bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
  • Außerdem greift das Kündigungsschutzgesetz erst ein, wenn Sie den Mitarbeiter bereits länger als sechs Monate beschäftigen.
  • Falls das Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, können Sie auch Angestellten in Minijobs nur kündigen, wenn ein Grund in der Person des Mitarbeiters oder dringende betriebliche Erfordernisse dies rechtfertigen.
  • Außerhalb des Geltungsbereichs brauchen Sie zwar keinen Kündigungsgrund, aber müssen ebenfalls die allgemeinen gesetzlichen Fristen beachten.

Kündigungsfristen nach Beschäftigungsjahren

  • Während der ersten sechs Monate können Sie mit einem Minijobber eine Probezeit vereinbaren, in der eine gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Wochen besteht, wenn Sie nichts anderes bestimmt haben.
  • Ohne Probezeit oder nach Ablauf besteht stets eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen bis zum 15. eines Monats oder zum Monatsende.
  • Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie einen Arbeitnehmer vorübergehend für weniger als drei Monate eingestellt haben. Dann können Sie eine kürzere Frist als die Grundkündigungsfrist vereinbaren.
  • Bei einer Beschäftigungsdauer von über zwei Jahren können Sie mit einmonatiger Frist bis zum Monatsende kündigen.
  • Nach fünf Jahren erhöht sich die Frist auf zwei Monate, nach acht Jahren auf drei Monate und nach zehn Jahren auf vier Monate.
  • Für Mitarbeiter, die Sie bereits seit zwölf Jahren beschäftigen, besteht eine fünfmonatige Kündigungsfrist, ab 15 Jahren sind es sechs Monate und bei über 20-jähriger Beschäftigung sieben Monate.
  • Nach der derzeitigen Gesetzeslage zählen zu den Beschäftigungsjahren jedoch nur diejenigen, in denen der Mitarbeiter bereits über 25 Jahre alt war.

Bedenken Sie auch bei der Einstellung von Teilzeitmitarbeitern, dass Sie sich mit unbefristeten Arbeitsverträgen eventuell langfristig binden. Im Einzelfall können befristete Verträge für Sie günstiger sein.

Teilen: