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Kündigungsfrist bei geringfügiger Beschäftigung - Wissenswertes

Putzjobs sind meist geringfügige Jobs.
Putzjobs sind meist geringfügige Jobs.
In Deutschland arbeiten ca. 7,45 Mio. Menschen in geringfügiger Beschäftigung. Diese Art der Beschäftigung bringt einige Vorteile, speziell als Nebenjob. Doch gilt das auch für die Kündigungsfrist?

Wissenswertes bei geringfügiger Beschäftigung

  • Eine geringfügige Beschäftigung wird auch als Minijob oder 400-Euro-Job bezeichnet.
  • Im deutschen Sozialversicherungsrecht ist diese Tätigkeit als entweder von kurzer Dauer oder auf eine geringe absolute Höhe der Vergütung festgeschrieben.
  • Damit ist gemeint, dass derzeit das Arbeitsentgelt eine Höhe von 400 Euro pro Monat nicht überschreiten darf. Dabei ist es nicht ausschlaggebend wie oft und wie lange ein Arbeitnehmer pro Woche arbeitet (Arbeitsverteilung).
  • Ein Minijob ist für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Das heißt, er muss keine Beträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, und Pflegeversicherung zahlen. Trotzdem müssen Minijobs, wie auch reguläre Jobs, über die Minijob-Zentrale der Sozialversicherung gemeldet werden.
  • Minijobber sind unfallversichert, sobald Sie ihr Arbeitgeber bei der Unfallversicherung gemeldet hat.
  • Arbeitnehmer, die bei geringfügiger Beschäftigung trotzdem einen Rentenbeitrag zahlen möchten, haben geringe Anwartschaften und Anrechnung auf die Wartezeit bis zum Renteneintritt.
  • Ab dem 1.1.2013 wird die maximale Höhe des Beschäftigungsentgeltes auf 450 Euro hochgesetzt.

So sind die Kündigungsfristen beider Parteien

  • Die offizielle Kündigungsfrist bei geringfügiger Beschäftigung ist 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Natürlich kann von beiden Seiten (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) gekündigt werden.
  • Das Recht einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigen Gründen bleibt natürlich ebenfalls unberührt.
  • Die gesetzliche Kündigungsfrist kann durch individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag geändert werden.
  • Minijobber haben ebenfalls Anspruch auf Sonderzahlungen, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Das kann Weihnachts- oder Urlaubsgeld sein. Zu beachten ist dabei ebenfalls, dass die Gesamtzahlung die 400-Euro-Grenze nicht überschreitet.
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