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Kurzzeitige Beschäftigung richtig versteuern

Sie können eine Nebenbeschäftigung ausüben.
Sie können eine Nebenbeschäftigung ausüben.
Eine kurzfristige Beschäftigung sollten Sie angeben. Wenn Sie arbeiten und eine kurzfristige Nebenbeschäftigung annehmen, sollten Sie einiges beachten.

Eine kurzzeitige Nebenbeschäftigung kann Probleme aufwerfen

  • Zunächst müssen hierbei einige grundsätzliche Unterschiede beachtet werden. Stehen Sie im Berufsleben und möchten dann eine kurzzeitige Nebenbeschäftigung ausüben oder sind Sie ohne Tätigkeit und möchten dann eine solche Beschäftigung ausüben? Nach diesen Unterscheidungen richtet sich die ganze Berechnung dieser Tätigkeit.
  • Sie können aber bereits auch einen sogenannten Minijob ausüben und zusätzlich eine kurzzeitige Nebenbeschäftigung anfangen. Selbst hierbei sind einige Unterschiede zu beachten, denn es richtet sich immer danach, wie Ihre erste Tätigkeit einzuordnen ist.

Bei Minijobs bitte Besonderheiten beachten

  • Wenn Sie eine Vollzeitbeschäftigung haben und für kurze Zeit etwas hinzu verdienen möchten, haben Sie dennoch zwei unterschiedliche Möglichkeiten. Liegt diese kurzzeitige Nebenbeschäftigung unter 400,- Euro pro Monat und wird diese pauschal besteuert, so kann auf eine Eintragung dieser Beschäftigung in der Lohnsteuerkarte verzichtet werden.
  • Dann wird nur pauschal ein Betrag von 2% an Lohn- und Kirchensteuer, sowie den Solidaritätsbetrag abgezogen werden, wenn der Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung pauschal in Höhe von 15% des Entgeltes abführt. Führt der Arbeitgeber keine Beiträge an die Rentenversicherung ab, so werden 20% Lohnsteuer, plus Kirchensteuer, plus Solidaritätszuschlag an das Betriebsstättenfinanzamt abgeführt.
  • Verdienen Sie dagegen mehr als 400,- Euro pro Monat bei dieser kurzzeitigen Beschäftigung, so müssen Sie diesen Betrag mit der Lohnsteuerklassensteuer VI versteuern und zahlen dafür leider den höchsten Steuersatz. Der Verdienst aus dieser Tätigkeit wird bei der Einkommensteuererklärung gesondert eingetragen und beim Steuerfreibetrag berücksichtigt.
  • Üben Sie keine Tätigkeit aus und der Betrag für diese kurzzeitige Nebenbeschäftigung liegt unter 400,- Euro pro Monat, so brauchen Sie gar nichts zu unternehmen, denn der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, den Mindestpauschalbetrag abzuführen. Sie werden nur für die Sozialversicherung gesondert an- und am Ende wieder abgemeldet. Arbeiten Sie bereits in einem 400,- Euro Job und bleiben mit dieser Nebentätigkeit insgesamt unter 400,- Euro, so müssen Sie keine Steuern zahlen.
  • Verdienen Sie aber mit dieser Nebentätigkeit über 400,- Euro, so ist eines dieser Einkommen für die Zeit der Ausübung in der Steuerklasse V zu versteuern und in der Einkommensteuererklärung auch einzutragen. Der Freibetrag von 8.004,- Euro bei Ledigen bzw. 16.008,- Euro bei Verheirateten ist in der Einkommensteuererklärung ohnehin berücksichtigt.
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