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Laptop vom Arbeitgeber kaputt gemacht - was tun?

Wenn Sie den Laptop Ihres Arbeitgebers kaputt gemacht haben, haften Sie nicht immer.
Wenn Sie den Laptop Ihres Arbeitgebers kaputt gemacht haben, haften Sie nicht immer.
Auch dem sorgfältigsten Arbeitnehmer kann es passieren: Er hat versehentlich den Laptop seines Chefs kaputt gemacht. Würde er nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen haften, könnte das sehr teuer werden. Doch zum Glück ist die Haftung eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber eingeschränkt. Es gilt nämlich der Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.

Haftung gegenüber Ihrem Arbeitgeber

  • Ob beim Home-Office oder direkt am Arbeitsplatz - es kann schnell passieren, dass Sie aufgrund einer kleinen Unachtsamkeit den Laptop Ihres Arbeitgebers kaputt gemacht haben.
  • Doch keine Panik, in solchen Fällen werden Sie nicht zwingend dafür haftbar gemacht. Es gelten nämlich die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.
  • Diese Grundsätze greifen allerdings nur, wenn Ihre Tätigkeit am Notebook Ihres Chefs betrieblich veranlasst war und Sie selbst den Schaden verursacht haben.
  • Haben Sie zum Beispiel das Notebook mit nach Hause genommen, weil Sie noch eine Präsentation für das Meeting am nächsten Tag fertig machen wollten, handelt es sich um eine betriebliche Veranlassung. Trifft dies zu, wird im nächsten Schritt der Grad Ihres Verschuldens ermittelt.
  • Nutzen Sie das Notebook hingegen, um eine private Reise zu buchen und Sie lassen das Gerät fallen, so haften Sie voll für den entstandenen Schaden.

Hinweis: Wenn Sie eine Haftpflichtversicherung haben und Ihre Versicherung den Schaden begleicht, so finden die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleich keine Anwendung.

Laptop wegen Fahrlässigkeit kaputt gemacht

  • Sie den Laptop Ihres Chefs während einer betrieblichen Tätigkeit kaputt gemacht? Ob Sie für den entstandenen Schaden gegenüber Ihrem Arbeitgeber haften, hängt dann davon ab, um was für ein Verschulden es sich handelt.
  • Bei leichtester Fahrlässigkeit (geringe Schuld) haften Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber nie. Von einer leichtesten Fahrlässigkeit spricht man, wenn der von Ihnen verursachte Schaden, Fehler oder Versehen grundsätzlich jedem passieren kann. Beispiel: Der Laptop Ihres Arbeitgebers ist von einem bösartigen Virus kaputt gemacht worden. Das kann jedem passieren. In diesem Fall haften Sie also nicht.
  • Handelt es sich beim Verschulden um eine mittlere Fahrlässigkeit (mittlere Schuld), so haften Sie anteilig (Beispiel: Sie haben ein Glas Wasser in sicherer Entfernung abgestellt und werfen es um, wobei ein paar Tropfen  Wasser auf die Tastatur des Notebooks spritzen). Wie hoch Ihr Anteil ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Die Umstände, die für und gegen Sie sprechen, werden gegeneinander abgewogen. Dabei werden unter anderem Art und Schwierigkeit Ihrer Tätigkeit, Ihr Verhalten in der Vergangenheit, die Schadenshöhe und das Schadensrisiko berücksichtigt und daraus eine "Quote" ermittelt.
  • Haben Sie hingegen grob fahrlässig gehandelt, haften Sie gegenüber Ihrem Chef grundsätzlich unbeschränkt. Auch bei Vorsatz haften Sie natürlich voll (z. B. wenn Sie den Laptop mit Absicht gegen die Wand werfen).

Bemerkung: Nach § 619a BGB muss der Arbeitgeber Ihr Verschulden beweisen.

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